Registrierungspflicht für "gebundene" Anlageberater kommt

Der Deutsche Bundestag hat am 11. Februar das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz verabschiedet. Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes sieht das Gesetz die Einführung von Produktinformationsblättern vor, welche alle wesentlichen Informationen von Finanzanlagen verständlich auflisten. Ferner wird ein bundesweites Register für "gebundene" Anlageberater eingeführt - vergleichbar mit dem Vermittlerregister in der Versicherungsbranche.

Das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts - so der volle Name - beinhaltet u.a. Regelungen für folgende Bereiche: Offene Immobilienfonds sowie Schutz von Privatanlegern vor Falschberatung.

Offene Immobilienfonds

Bei offenen Immobilienfonds wird die Fremdkapitalquote von 50 auf 30 verringert. Ziel dieser Senkung der Fremdkapitalquote ist eine höhere Anlegersicherheit. Negativ könnte sich diese Regelung jedoch auf die Rendite von offenen Immobilienfonds auswirken. Für Kleinanleger ist außerdem vorgesehen, dass diese in Zukunft Anteile im Wert von 30.000 EUR pro Halbjahr an den Fonds zurückgeben können - bislang konnten monatlich bis zu 5.000 EUR zurückgegeben werden.

Schutz von Privatanlegern vor Falschberatung

Um den Schutz von Privatanlegern zu verbessern wird ein bundesweites Melderegister für Anlageberater eingeführt. Banken und Finanzinstitute müssen ihre Anlageberater künftig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden, die das "Anlageberater-Register" führen wird. Im Falle eines Fehlverhaltens von Anlageberatern kann die BaFin dem Unternehmen, welches den Berater beschäftigt, auferlegen, diesen für bis zu zwei Jahre für jegliche Beratungstätigkeit zu "sperren" - quasi ein zeitlich begrenztes Berufsverbot als "ultima ratio". Wichtig: Die Regelungen über das Melderegister und Beratungsuntersagung gelten nur für "gebundene" Anlageberater, also Mitarbeiter(innen) von Banken und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen, nicht aber für "freie" Anlageberater. Die Erstgenannten müssen übrigens "sachkundig und zuverlässig" sein. Was hierunter zu verstehen ist, insbesondere, ob diese Erfordernisse etwa durch Prüfungen nachzuweisen sind, wird künftig in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt.

Dem Anleger- und Verbraucherschutz dienen soll auch das sogenannte roduktinformationsblatt, dessen Prinzip bereits aus der Versicherungsbranche bekannt ist. Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz sieht vor, dass Anlegern künftig rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente eine Übersicht ausgehändigt wird, die alle für die Kaufentscheidung relevanten Angaben enthält, insbesondere zur Beurteilung der zu erwartenden Rendite und zur Risikoeinschätzung. Diese Angaben müssen dergestalt aufbereitet sein, dass der Anleger sie tatsächlich verstehen und damit aufnehmen kann. Die Pflicht zur Aushändigung des Produktinformationsblattes gilt nicht für "professionelle Kunden" im Sinne von § 31a Abs. 2 WpHG (Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Börsenhändler, etc.), sondern letztlich nur gegenüber "Verbrauchern". Außerdem muss ein Produktinformationsblatt für jedes einzelne Finanzinstrument ausgehändigt werden, allerdings grundsätzlich nur für solche, auf die sich eine konkrete "Kaufempfehlung" bezieht.

Die abschließende Beratung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes im Bundesrat ist für den 18. März geplant. Das Gesetz ist allerdings nicht zustimmungspflichtig, sodass der Länderkammer lediglich die Möglichkeit zusteht, einen Einspruch einzulegen, wovon allerdings nicht auszugehen ist. Insbesondere für die Regelungen zum Produktinformationsblatt sieht das Gesetz umfangreiche Übergangsfristen vor - mit einem Inkrafttreten dieser Regelungen ist daher nicht vor dem Jahr 2012 zu rechnen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 14.02.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Finanzen

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