Betriebliche Altersversorgung: Künftiger Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus bAV pfändbar

Wer im Falle der Insolvenz zumindest seine Altersvorsorge vor den Gläubigern schützen möchte, hat nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofes schlechte Karten: Eine Direktversicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung ist zwar vor ihrer Fälligkeit nicht pfändbar, der künftige Anspruch auf eine Auszahlung der Versicherungssumme dagegen schon (BGH, 11.11.2010 - VII ZB 87/09).

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Eine Gläubigerin betrieb gegen einen Schuldner die Zwangsvollstreckung und hatte beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. im Juli 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem sinngemäß der Anspruch des Schuldners aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Firmendirektversicherung i.S.v. § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden war. In diese Firmendirektversicherung hatte allein der (ehemalige) Arbeitgeber des Schuldners Beiträge entrichtet. Im Juni 2005 war der Schuldner mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme von rd. 14.000 EUR wird im November 2011 fällig. Der Schuldner wandte sich gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung, die Ansprüche aus der Firmendirektversicherung seien gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Nachdem das AG Neumarkt i.d.OPf. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daraufhin aufgehoben hatte, legte die Gläubigerin ihrerseits zunächst Beschwerde beim Landgericht Nürnberg-Fürth und schließlich beim BGH ein. Dieser entschied nun zugunsten der Gläubigerin, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Neumarkt i.d.OPf. von Juli 2007 aufrechterhalten wird.

Eine Unpfändbarkeit der Ansprüche des Schuldners aus der Firmendirektversicherung gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO verneinten die Richter am BGH im Ergebnis. Zwar dürften diese Ansprüche nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG vom Schuldner vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht abgetreten oder beliehen werden, diese Verfügungsbeschränkung und der daraus resultierende Pfändungsschutz würden jedoch nicht für den Leistungsanspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls gelten. Mit anderen Worten: Nach der Entscheidung des BGH sind künftige Ansprüche auf eine Auszahlung der Versicherungssumme aus einer betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich pfändbar. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 15.03.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

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