Hausratversicherung: Versicherungsschutz bei Einbruch durch nicht abgeschlossene Nebentür

Wer sein Haus für wenige Stunden verlässt, ohne alle Eingangstüren abzuschließen, verliert im Falle eines Einbruchdiebstahls nicht zwangsläufig seinen Versicherungsschutz aus einer Hausratversicherung. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig im vergangenen Jahr entschieden (OLG Schleswig, 04.03.2010 - 16 U 44/09): Es beurteilte das Nichtverschließen einer Nebeneingangstür bei einer 2,5-stündigen Abwesenheit als nicht grob fahrlässig.

Das OLG Schleswig hatte über die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Hausratversicherer auf Erstattung eines durch einen Einbruchdiebstahl entstandenen Schadens i.H.v. 16.500 EUR zu entscheiden. Er besaß bei der beklagten Assekuranz eine Hausratversicherung, der die VHB 2000 zugrunde lagen. Während einer 2,5-stündigen Abwesenheit des Versicherungsnehmers und seiner Ehefrau war in das gemeinsam bewohnte Haus eingebrochen worden. Durch den Einbruch selbst sowie die Entwendung verschiedener Gegenstände aus dem Haus war dem Versicherten ein Schaden i.H.v. 16.500 EUR entstanden. Der oder die Einbrecher hatten sich Zugang über eine Nebentür des Hauses verschafft, die - wie die Beweisaufnahme nahelegte - offenbar nicht abgeschlossen, sondern lediglich zugezogen worden war. Der Versicherer verweigerte indes den Schadenausgleich: Einerseits habe der Versicherte "das äußere Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls nicht bewiesen" - die Assekuranz bestritt also das grundsätzliche Vorliegen eines Einbruchs -, andererseits habe der Versicherte durch das Nichtverschließen der Nebeneingangstür den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Daher bestehe keine Leistungspflicht, so die Assekuranz. In der Folge verurteilte das Landgericht Lübeck den Versicherer allerdings zur Erstattung des Schadens. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nun das OLG Schleswig zu entscheiden.

Auch die Richter am OLG Schleswig gaben der Zahlungsklage des Versicherten letztlich statt. Zwar müsse der Versicherungsnehmer nachweisen, dass Spuren vorliegen, die für einen Einbruch sprechen. Diese Einbruchspuren müssten aber nur in dem Sinne stimmig sein, dass sie zu einem - dem äußeren Bild nach zu beweisenden - Einbruch passen. Daran bestanden nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall keine Zweifel: Nach den Feststellungen der aufnehmenden Polizeibeamten habe es eindeutige Spuren gegeben, die für ein bestimmungswidriges Öffnen der Tür durch einen Schraubenzieher sprachen. Außerdem seien im Erd- sowie im Obergeschoss des Hauses geöffnete und durchsuchte Schränke und Schubladen vorgefunden worden sowie ein entkabelter DVD-Player und eine aus einem fehlenden Laptop gefallene Speicherkarte.

Auch den Einwand des Versicherers, der Versicherungsnehmer habe durch das Nichtverschließen der Nebeneingangstür den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, ließ das OLG Schleswig nicht gelten. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lasse und nicht beachte, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Darüber hinaus müsse auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteige und als schlechthin unentschuldbar anzusehen sei. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers habe das Haus lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum von 2,5 Stunden unbeaufsichtigt gelassen. Außerdem sei die unverschlossene Nebeneingangstür grundsätzlich vom Nachbarhaus einseh- und beobachtbar. Unter diesen Umständen verleite etwa ein auf Kipp gestelltes Fenster eher zu einem Gelegenheitseinbruch als eine nicht "übergeschlossene" Tür. All dies führte das Gericht dazu, grobe Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall zu verneinen. An den Versicherer erging der Hinweis, dass es ihm, wolle er den mangelnden Verschluss von Türen sanktionieren, freistehe, seine Versicherungsbedingungen um eine entsprechende Obliegenheit zu ergänzen, wie sie etwa auch § 25 Nr. 1 b VHB 2000 für das Heizen und Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen in der kalten Jahreszeit bestimmt hat. Eine solche Regelung wäre - so die Richter - rechtlich zulässig, so sie denn die Einschränkung enthielte, nicht bei kürzestfristigem Verlassen des Hauses zu gelten - also etwa beim Gang zum Postkasten, zum Entleeren des Mülleimers oder in den Garten. Letztlich verurteile das OLG Schleswig die Assekuranz zum Ersatz des dem Versicherungsnehmer infolge des Einbruchdiebstahls entstandenen Schadens i.H.v. 16.500 EUR. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 16.03.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Hausratversicherung

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