Betriebliche Altersversorgung ist auch für Freiberufler möglich
Grundsätzlich sind die Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) auf Arbeitnehmer abgestimmt. Aber auch Freiberufler und Selbstständige können sich eine zusätzliche Altersvorsorge im Bereich der bAV aufbauen. Voraussetzung ist, dass sie von einem Auftraggeber regelmäßig Aufträge bekommen und ein Teil des Honorars unmittelbar in eine Unterstützungskasse fließt. Die rechtliche Beratung dabei ist allerdings nicht ganz einfach.
Die gesetzlichen Regelungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) sind in erster Linie auf den festangestellten Arbeitnehmer abgestimmt. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der steuer- und sozialabgabenfreien Gehaltsumwandlung. Da alle Kriterien einer Festanstellung nicht auf Freiberufler und Selbstständige zutreffen, wird in der Regel davon ausgegangen, dass für sie eine bAV nicht möglich ist. In einem Beitrag im "Versicherungsmagazin" (Heft 3/2011, S. 40 - 42) zeigt Steuerexperte Stephan Witte auf, dass dies doch möglich ist und was dabei beachtet werden muss.
Generell kann ein selbstständig Arbeitender dann in den Genuss einer bAV kommen, wenn er einerseits für mehrere Auftraggeber tätig ist, sodass eine Scheinselbstständigkeit nicht vorliegt, er aber andererseits zu einem der Auftraggeber eine enge Vertragsbeziehung hat und von ihm regelmäßig Aufträge bekommt. Dann kann vereinbart werden, dass pro Monat ein bestimmtes Pauschalhonorar gezahlt wird, von dem ein bestimmter Anteil als arbeitgeberfinanzierte Zuwendung direkt in eine Unterstützungskasse eingezahlt wird. Nicht möglich ist die Durchführung der bAV im Rahmen einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds.
Da es sich bei den Zahlungen rechtlich nicht um eine Entgeltumwandlung handelt, unterliegen diese Einzahlungen für den Freiberufler oder Selbstständigen nicht der Umsatzsteuerpflicht und tauchen nicht in seinen steuerlichen Unterlagen auf. Der Arbeitgeber kann dadurch den freien Mitarbeiter enger an sich binden und gleichzeitig die Leistungen an die Unterstützungskasse vollständig als Betriebsausgaben absetzen.
Allerdings ist die Beratung bei einer bAV-Maßnahme für Nicht-Arbeitnehmer rechtlich relativ kompliziert. Deshalb wird empfohlen, dass der Vermittler für die Detailarbeit auf Anwälte oder Steuerberater verweist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass man ihm unzulässige Rechtsberatung vorwerfen kann. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 21.03.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

