Versicherungen: Bei der Schadenregulierung nicht vorschnell zahlen
Bei einem Schadenfall sieht ein Versicherungsvermittler, dem an einem guten Kontakt zu seinen Kunden gelegen ist, eine Chance, sich als serviceorientiert zu profilieren. Dabei sollte er aber trotzdem einen kühlen Kopf bewahren und vor allem nicht vergessen, dass er an die Regulierungsvollmacht gebunden ist, die er mit dem Versicherer geschlossen hat. Sonst läuft er Gefahr, für die Zahlungen einstehen zu müssen.
Für einen Versicherungsvermittler bietet der Schadensfall große Chancen, sich seinen Kunden gegenüber als serviceorientiert zu profilieren und damit die Kundenbindung zu fördern. Dabei sollte er aber nicht aus den Augen verlieren, dass er Mittler zwischen dem Versicherungsnehmer und den Versicherungsunternehmen ist und beiden Seiten gegenüber Rechte und Pflichten hat.
In einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherungsvertrieb" (Heft 2/2011, S. 37) stellt Uwe Gail "Das kleine Einmaleins der Außendienstschadenregulierung" dar und erinnert daran, dass ein Vermittler nicht völlig nach eigenem Ermessen handeln darf, sondern an die in der Regulierungsvollmacht festgelegten Spielregeln gebunden ist. Dazu gehören insbesondere auch die Regulierungsausschlüsse, nach denen Vollmachten nur für bestimmte Sparten und nur für gewisse Arten von Schäden vergeben werden können. Wenn die Agentur sich nicht an die Vereinbarungen hält und ihre Kompetenzen überschreitet, haftet der Agenturinhaber - auch für Fehler, die seine Mitarbeiter begangen haben. Deshalb ist es wichtig, dass im Schadenfall nicht voreilig und gutgläubig reguliert wird, sondern alle Unterlagen und Belege sorgfältig geprüft werden. Selbstverständlichkeiten, wie die Prüfung der Frage, ob die Prämien des Vertrags bezahlt wurden oder ob Zahlungsrückstände bestehen, dürfen natürlich nicht übersehen werden.
Auch die Kausalität des Zusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis muss mit kühlem Kopf überprüft werden, wenn der Vermittler nicht Gefahr laufen will, am Ende für voreilige Zahlungen einstehen zu müssen. Grundsätzlich können auch Makler Regulierungsvollmachten bekommen. Allerdings müssen sie dabei ebenfalls Regulierungsvereinbarungen mit dem Versicherer schließen und sich auf zusätzliche Verpflichtungen einlassen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 13.04.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

