Viele Detailprobleme bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei der Arbeit des Versicherungsombudsmanns spielen die Streitigkeiten um Berufsunfähigkeitsversicherungen zwar quantitativ keine besonders große Rolle, dafür stecken sie voller Detailprobleme. Viele ließen sich vermeiden, wenn im vorvertraglichen Beratungsprozess mehr Sorgfalt aufgewendet und klarere Rechtsbegriffe verwendet werden würden.

Beim Versicherungsombudsmann Professor Dr. Günter Hirsch gingen 2010 zwar weniger Beschwerden ein als im Vorjahr, sie waren dafür aber meist recht komplex und schwierig zu lösen, wie Monika Lier in einem Beitrag in der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 8/2011, S. 536 - 537) darstellt. Insgesamt gab es 359 Beschwerden, sieben weniger als 2009. Dabei ging es um Detailprobleme wie die, ob bei einem Auszubildenden auch die angestrebte spätere Tätigkeit - für die er ausgebildet wird - mitversichert ist, weil ja die Berufsunfähigkeitsversicherung auf lange Sicht angelegt ist. Mittlerweile hat der BGH in einem Urteil diese Auffassung gestützt. Unklar ist allerdings, ob dies auch auf Studenten anzuwenden ist.

Der Versicherungsombudsmann beklagte, dass sich in letzter Zeit die Fälle häuften, bei denen es um grundsätzliche Fragen ging. Dabei zogen die Versicherungsunternehmen oft in letzter Minute ihre Revision zurück, sodass eine höchstrichterliche Klärung verhindert wurde. Probleme gebe es immer wieder damit, dass ein Versicherer dem Kunden den Vorwurf vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung macht. Häufig hänge dies damit zusammen, dass der Vermittler nur pauschal gefragt habe und dem Kunden lediglich den Fragenkatalog vorgelesen hatte, so Hirsch. Da in solchen Fällen nur entschieden werden kann, wenn weitere Zeugen befragt werden können, stößt der Ombudsmann hier an seine Grenzen, da er sich auf ein schriftliches Verfahren beschränken muss.

Differenzen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer entstehen im Schadenfall auch durch unklare Begriffe wie "Krankheiten oder Funktionsstörungen", die keine Rechtsbegriffe sind. Dadurch kommt es häufiger vor, dass der Versicherte zwar bereits vor Versicherungsbeginn Schmerzen hatte, die er aber nicht behandeln ließ, weil sie ihm nicht so wichtig erschienen. Dies dürfe laut Hirsch nicht später dazu führen, dass ihm deswegen der Versicherungsschutz versagt werde. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 02.05.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung

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