Berechnungsmethode bei gemischfinanzierten Direktversicherungen

Der GKV-Spitzenverband hat sich aktuell dazu geäußert, wie bei sog. gemischtfinanzierten Direktversicherungen, zu rechnen ist.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08) und den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG, 30.03.2011 - B 12 Kr 24/09 R; B 12 KR 16/10 R) dürfen Leistungen von Direktversicherungen, die auf Beiträge entfallen, die der (ehemalige) Arbeitnehmer "privat" und als Versicherungsnehmer erbracht hat, nicht als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 SGB V eingestuft werden. Das BSG hatte dazu am 30.03.2011 eine eigene sozialversicherungsrechtliche Berechnungsmethode zur Herausrechnung des betrieblichen Teils gefordert und gesagt, dass Berechnungsmodelle aus anderen Regelungsbereichen (z.B. VVG, BetrAVG, Scheidungsfolgenrecht) insoweit nicht sachgerecht und nicht übertragbar sind.

Nun hat der GKV-Spitzenverband pragmatisch reagiert. In einem Schreiben vom 04.05.2011 an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der mit einem aktuariellen Vorschlag an den GKV-Spitzenverband herangetreten war, erklärt der Spitzenverband, dass die Berechnung des Versorgungsbezugs i.S.v. § 229 SGB V durch den Versicherer, der auch Zahlstelle im Zahlstellenmeldeverfahren ist, von den Krankenkassen grundsätzlich ohne nähere Prüfung übernommen werden und sich die Krankenkassen nur in Zweifelsfragen zur Klärung an den Versicherer wenden. Bei freiwillig Versicherten ist über die nach § 202 SGB V ermittelten Versorgungsbezüge hinaus auch die Gesamtablaufleistung anzugeben, da der private Teil - mit hälftigem Beitragssatz - zu verbeitragen ist. Der GDV hatte neben einem beitragsproportionalen Verfahren für die Fälle, in denen in der Bestandsführung entsprechende Informationen nicht hinterlegt sind, ein Berechnungsverfahren vorgeschlagen, das auf einer fiktiven Beitragsfreistellung bei Versicherungsnehmerwechsel beruht.

Auf der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) hatte Susanne Hüttmann-Stoll, Richterin am 12. Senat des Bundessozialgerichts, zu den jüngsten Urteilen zur KVdR-Pflicht referiert. Zu einer möglichen Beitragspflicht von gemischtfinanzierten Pensionskassenversorgungen wollte sie sich auf Nachfrage nicht äußern. Sie riet aber dazu, die Leistungen, die auf privat finanzierten Teilen nach Versicherungsnehmerwechsel beruhten, schon heute zu dokumentieren. Ihres Wissens seien dazu noch keine Verfahren unterinstanzlich anhängig. Mit Blick auf die Verjährungsfristen nahm sie erstaunt davon Kenntnis, dass die Krankenkassen mit einem Rundschreiben 2004 angekündigt hatten, nach erfolgter höchstrichterlicher Rechtsprechung gegebenenfalls Bescheide zu korrigieren.
Man darf gespannt sein, wann die ersten Streitfälle zu Pensionskassen anhängig sein werden und ob das BSG letztlich die Berechnungsmethoden der Zahlstellen akzeptieren wird. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 10.05.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Direktversicherung

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