Volkaskoversicherung: Wenn der Versicherer unklar formuliert
Ein Versicherungsunternehmen muss die Regelungen in seinen Versicherungsbedingungen klar formulieren. Anderenfalls gilt vor Gericht der Grundsatz, dass bei etwaigen Zweifeln über die Auslegung die für den Versicherungsnehmer günstigste Regelung angenommen wird.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug vollkaskoversichert. Eines Tages wurde das Fahrzeug entwendet und einige Zeit später in Polen entdeckt. Der Versicherer hatte in den Versicherungsbedingungen auf sein Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichtet, ausdrücklich aber den "Diebstahl des Fahrzeuges" davon ausgenommen. Auf diese Ausnahme berief sich der Versicherer, nachdem der Kläger seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht hatte.
Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, 24.02.2011 - 2 O 85/10) ließ aber eine (anteilige) Leistungsfreiheit nicht gelten. Wie die Richter unterstrichen, galt die in den Versicherungsbedingungen (AKB) enthaltene Ausnahme des Verzichts auf die Berufung auf grobe Fahrlässigkeit nur für den Diebstahl als Unterfall der Entwendung. Die anderen Entwendungsfälle, der Raub und die nach Meinung des LG im vorliegenden Fall mögliche Unterschlagung blieben unberührt.
Zumindest war die Regelung aus der Sicht der Richter unklar, sodass gemäß § 305 c Absatz 2 BGB die für den Versicherungsnehmer günstigste Regelung galt. Für die Unterschlagung, auf die sich der Versicherer berief, kam daher ebenfalls der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zum Zuge. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 11.05.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

