Hausratversicherung: Nachweis eines Einbruchdiebstahls

Der Nachweis eines Einbruchdiebstahls ist nicht immer leicht zu erbringen. Liegen keine Einbruchspuren vor, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Nachweis des äußeren Bildes in Form eines Nachschlüsseldiebstahls zu führen. Dazu muss er konkrete Umstände nachweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Täter einen Nachschlüssel benutzt hat.

Sind nicht versicherte Begehungsarten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, ist von einem Einbruchdiebstahl auszugehen, auch wenn nicht konkret gesagt werden kann, wie sich der Täter den Zugang zum Gebäude verschafft hat. Andererseits ist die Führung des Nachweises zu verneinen, wenn eine nicht versicherte Begehungsart zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie eine versicherte.

Letzteres ist nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, 11.5.2010 - 7 O 368/09) der Fall,

  • wenn es insgesamt acht richtige Schlüssel gibt,
  • wenn es nicht lebensfremd erscheint, dass einer der Mitarbeiter des Betriebes bzw. bei einem Besuch in der Wohnung jemand einen Schlüssel an sich genommen hat, um ihn nach der Tat zurückzubringen,
  • wenn für diese Vorgehensweise auch spricht, dass angesichts der notwendigen Schlüsselkarte es für die Täter zumindest schwierig sein dürfte, einen Nachschlüssel zu fertigen und
  • wenn ferner die Tatausführung während der relativ kurzen urlaubsbedingten Abwesenheit des Versicherungsnehmers für die Insiderkenntnis des Täters spricht. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 15.05.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Hausratversicherung

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