Rechtsschutz: Keine Haftung für Kosten der anwaltlichen Einholung einer Deckungszusage
Versicherungsnehmer, die sich anwaltlich vertreten lassen, sollten sich genau überlegen, welche Aufgaben sie im Zusammenhang mit der Regulierung eines Schadens an den Rechtsanwalt abgeben und welche sie selbst übernehmen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle.
Der zuständige Senat hatte sich mit der umstrittenen Frage zu befassen, ob dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ein Schadenersatzanspruch wegen der Kosten zusteht, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind. Mit Urteil vom 12.01.2011 - 14 U 78/10 lehnte das Gericht die Erstattungsfähigkeit ab. Der vom Geschädigte beauftragte Rechtsanwalt hatte dessen Schadenersatzansprüche zunächst beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers angemeldet. Anschließend holte er eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Geschädigten ein, wofür er seinem Mandanten ca. 230 EUR in Rechnung stellte. Dieser wollte den Betrag von ca. 230 EUR zusammen mit den übrigen Schadenpositionen vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet haben. Mit diesem Ansinnen hatte er keinen Erfolg.
Das OLG hielt den Schadenersatzanspruch hinsichtlich der vom Anwalt in Rechnung gestellten Kosten der Einholung einer Deckungszusage für unbegründet. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Einholung einer Deckungszusage nicht durch einen Rechtsanwalt geschehen müsse, sondern seitens des Geschädigten selber erfolgen könne. Ferner sei eine entsprechende Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der Regel bereits durch die vergütete Geschäftsgebühr abgegolten. Im Übrigen diene eine Rechtsschutzversicherung vor allem dazu, das eigene Prozess- und Kostenrisiko bei der Geltendmachung von Ansprüchen abzufedern. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 30.05.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Rechtsschutzversicherung


