Riester Rente: Wie die Zulagen gerettet werden

Immer wieder ist die Riester Rente Thema in den Medien. Aktueller Anlass sind Rückbuchungen in Höhe von 490 Mio. EUR. Diese staatlichen Zulagen sind seit 2002 erst an die Kunden ausgezahlt und dann wieder zurückgebucht worden. Betroffen von diesen Rückbuchungen sind mehr als Hunderttausend Personen, wobei die Gründe unterschiedlich sind.

Bei der Riester Rente werden, wie ein aktueller Artikel in der Zeitschrift "Finanztest" (Heft 6/2011) zeigt, die Zulagen zunächst in voller Höhe überwiesen. Doch nicht in jedem Fall steht dem Sparer der komplette Betrag zu. Gründe hierfür könnten ein Ausstieg oder aber eine Teilkündigung sein, wodurch die Förderung anteilig verloren geht. Daher wird der ganze oder aber ein Teil des Betrages wieder zurückgebucht. Ein weiteres Problem sind die geringen Einzahlungen einiger Sparer. Häufig wird der Mindesteigenbeitrag von 4 % des Einkommens abzüglich der Zulagen unterschritten. Auch das stellt einen Grund zur nachträglichen Reduzierung der Förderung dar. Eine Ausnahme ist lediglich eine Erhöhung des Einkommens. Für das laufende Jahr muss der Beitrag dann nicht erhöht werden, sondern erst im Folgejahr.

Eine Falle in Bezug auf die zu zahlenden Beiträge stellt die Elternzeit dar. Mütter und Väter sind drei Jahre ab der Geburt des Kindes rentenversichert. Ein Anspruch auf Riester-Förderung ist somit begründet, allerdings muss ein Eigenbeitrag von 60 EUR im Jahr geleistet werden, unabhängig davon ob die Frau als Hausfrau zuvor nur indirekt über den Ehemann förderberechtigt war. Direkt Förderberechtigte im Erziehungsurlaub können zudem einen steuerlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 EUR pro Jahr geltend machen. Generell haben rentenversicherte Arbeitnehmer oder Beamte auch im Fall einer Arbeitslosigkeit oder Elternzeit sowie Personen die Angehörige pflegen oder selbst eine Erwerbsminderungsrente beziehen Anspruch auf eine Förderung. Für Selbstständige gilt dies, sofern sie rentenversicherungspflichtig sind.

Vielfach wissen die Kunden jedoch nicht, wann sie einen Beitrag von 60 EUR pro Jahr in den Riester-Vertrag einzahlen müssen. Auch bei einem Wechsel in die Arbeitslosigkeit gilt diese Besonderheit; sogar wenn aufgrund des Gehalts des Ehepartners von der Arbeitsagentur keine Leistungen gezahlt werden. Sobald der Kunde bei der Arbeitsagentur als rentenversicherungspflichtig geführt wird, hat er die 60 EUR Beitrag pro Jahr zu leisten. Ärgerlich ist dabei die Tatsache, dass die Zulagenstelle zwar Zahlungen vier Jahre rückwirkend stornieren darf, versäumte Einzahlungen hingegen innerhalb eines Jahres nachgeholt werden müssen. Vor allem in diesem Bereich wurden von den zuständigen Bundesministerien für Arbeit und Finanzen einige Verbesserungen beschlossen. So können Sparer nach der Geburt eines Kindes den versäumten Eigenbeitrag nachzahlen, sofern sie zuvor nichts von diesem gewusst haben. Zudem soll ab 2012 jeder Riester-Sparer mindestens einen jährlichen Beitrag von 60 EUR leisten, sodass der fehlende Mindestbeitrag ausgeschlossen ist. Falsche Rückbuchungen durch fehlerhafte Informationen auf beiden Seiten dürften dann nicht mehr erfolgen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 31.05.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Riester Rente

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