Grobe Fahrlässigkeit bei Hausbrand durch überhitztes Fett?
Kommt es infolge von zu heißem Fett beim Kochen zu Brandschäden, ist dies zwar ein objektiv grober Pflichtverstoß, muss aber nicht zwangsläufig als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH, 10.05.2011 - VI ZR 196/10).
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte in seiner Dachgeschosswohnung Frittierfett erhitzt, um sich Kartoffelröllchen zuzubereiten. Nachdem das Fett geschmolzen war, gab er die Röllchen hinein und ging ins Nebenzimmer, wo er den Fernseher anschaltete und sich durch die Programme zappte. Währendessen erhitzte sich das Fett so stark, dass es sich entzündete. Sowohl die Küchenzeile als auch die Decke standen bald darauf in Flammen und das Feuer breitete sich von dort über den Dachstuhl auf das gesamte Haus aus.
Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Feuerversicherer des Hauseigentümers klagte daraufhin mit dem Ziel, den Beklagten wegen grober Fahrlässigkeit in Regress zu nehmen. Sie habe den Brandschaden mit rund 146.000 EUR reguliert und zusätzlich Sachverständigenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten erstattet. Die Richter urteilten, dass der Kläger in diesem Fall keinen Regressanspruch wegen des Brandschadens geltend machen könne. Sie argumentieren, dass die Zubereitung der Kartoffelröllchen zwar in objektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen sei, weil dies in einem offenen Topf geschah und der Beklagte das Frittiergut unbeaufsichtigt gelassen hatte. Allerdings sei der Vorwurf eines besonders schwerwiegenden persönlichen Verschuldens in subjektiver Hinsicht nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beklagten wurde als sog. "Augenblicksversagen" gewertet. Bei der Beurteilung des Sachverhalts müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte nur kurz im Nebenzimmer den Fernseher einschalten wollte, um dann umgehend wieder in die Küche zurückzugehen. Außerdem sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nur über wenig Erfahrung bei der Essenszubereitung verfüge. Dies müsse zusammengenommen dazu führen, die Klage zurückzuweisen, so die Richter. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 16.06.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

