Streit um Berechnungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob in die Berechnungsgrundlage der Betriebsrente das 13. Monatsgehalt einzubeziehen war oder nicht (BAG, 19.1.2011 - 3 AZR 6/09). Von der Höhe des pensionsfähigen Diensteinkommens war die Höhe der Betriebsrente abhängig.

Für den Arbeitnehmer galt die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers. Das pensionsfähige Diensteinkommen stellt auf das aufgerundete monatliche Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durchschnitt eines Zeitraums von 36 aufeinander folgenden Monaten bezogen hat, in denen es am höchsten war, ab. Tantiemen, Gratifikationen, Weihnachtszuwendungen u. ä. gehörten ausdrücklich nicht zum pensionsfähigen Diensteinkommen.

Im zu entscheidenden Falle hatte nun der Arbeitnehmer irgendwann eine andere Tätigkeit, die mit dem Status eines sog. AT-Angestellten verbunden war, aufgenommen. In seinem neuen Dienstvertrag war geregelt, dass er anstelle eines Weihnachtsgeldes ab diesem Zeitpunkt ein 13. Gehalt gezahlt bekam. Strittig war, ob dieses 13. Gehalt das vom Arbeitgeber "quasi" als Weihnachtsgeld gezahlt wurde, in die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens einzubeziehen war. Pikanterweise war das 13. Gehalt auf der Gehaltsabrechnung in manchen Jahren auch als Weihnachtsgeld ausgewiesen worden, in anderen Jahren als 13. Gehalt.

Immerhin ging es um eine monatliche Erhöhung der Betriebsrente um 274,38 EUR.

Das BAG gab dem Betriebsrentner recht. Denn der Wortlaut seines Arbeitsvertrags wie der Betriebsvereinbarung war eindeutig: Das 13. Monatsgehalt ist kein Weihnachtsgeld, sondern Arbeitsentgeld und muss entsprechend bei der Berechnung der Betriebsrente einbezogen werden.

In der Praxis sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie das, was sie eigentlich bezwecken wollen, auch stringent vertraglich umsetzen. Das 13. Gehalt war in diesem Fall zwar als Weihnachtsgeld "gedacht", doch kam das im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen nicht zum Ausdruck. Dort trat an die Stelle des Weihnachtsgeldes ausdrücklich ein 13. Gehalt und dies musste dann in die Berechnungsgrundlage der Betriebsrente einbezogen werden. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 20.06.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de