Welche Leistung schuldet ein Haftpflichtversicherer?

Das Landgericht Dortmund hat den Inhalt des Leistungsversprechens eines Haftpflichtversicherers auf den Punkt gebracht (LG Dortmund, 27.01.2011 - 2 O 275/10).

Grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer seinen Haftpflichtversicherer nur auf Gewährung des bedingungsgemäß bestehenden Versicherungsschutzes verklagen. Er kann hingegen nicht auf Zahlung klagen. Denn es steht dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich frei, ob er den gegen seinen Versicherungsnehmer erhobenen Haftpflichtanspruch erfüllen möchte oder ob er versucht, den Anspruch im Wege der Rechtsschutzgewährung als unbegründet abzuwehren.

Anders verhält es sich, wenn der Haftpflichtanspruch rechtskräftig festgestellt, anerkannt (dann Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers) oder wenn der Versicherungsnehmer ihn befriedigt hat (dann Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers).

Dieses Ergebnis ändert sich nicht dadurch, dass der Geschädigte mit der vermeintlichen Haftpflichtforderung des Versicherungsnehmers die Aufrechnung erklärt. Auch in diesem Fall kann der Haftpflichtversicherer zwischen einer Zahlung an den Versicherungsnehmer oder der Rechtsschutzgewährung in der Gestalt der Finanzierung eines Aktivprozesses gegen den Geschädigten wählen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 21.06.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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