Zahlung von Rettungskostenersatz trotz Betriebsschadenausschluss

Der Versicherungsnehmer hatte für ein Zugfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. In den vereinbarten AKB waren Betriebsschäden ausdrücklich ausgeschlossen. Dazu zählten ausdrücklich auch Schäden, die im Anhängerbetrieb ohne Einwirkung von außen eintraten.

Im vorliegenden Fall wurde das Zugfahrzeug am Heck durch Kontakt mit dem Anhänger geschädigt, als der Versicherungsnehmer auf schneebedeckter Fahrbahn wegen eines am rechten Fahrbahnrand geparkten und plötzlich anfahrenden Fahrzeugs eine Vollbremsung vornahm.

Unstreitig lag hier ein nicht versicherter Betriebsschaden vor. Dennoch sprach das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.04.2011 - 8 O 7327/10) dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erstattung seines Fahrzeugschadens zu. Als Anspruchsgrundlage zog das Gericht § 90 i.V.m. § 83 VVG (sog. erweiterten Aufwendungsersatz) heran.

Nach dieser Regelung sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer tätigt, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden, in entsprechender Anwendung des § 83 VVG zu ersetzen. Denn ohne die Einleitung einer Vollbremsung wäre es hier zu einem Zusammenstoß mit dem am Fahrbahnrand geparkten (unbekannten) Fahrzeug gekommen.

Der Umstand, dass es infolge der Abwendungshandlung des Versicherungsnehmers "lediglich" zu einem nicht versicherten Betriebsschaden (zwischen Zugfahrzeug und Anhänger) gekommen war, stand der Anwendbarkeit des § 90 VVG nicht entgegen.

Autor: Wolters Kluwer | 28.06.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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