Pensionszusage: Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche und Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, 15.06.2010 - 6 K 2357/08 K, F) hat entschieden, dass bei einem Verzicht auf eine verfallbare Pensionsanwartschaft eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) der Teilwert eines verfallbaren Pensionsanspruchs mit "0 EUR" zu bewerten ist, wenn mit dem Verzicht auf die Pensionszusage zugleich das Arbeitsverhältnis des zusagebegünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers beendet wird.

Dabei hielt sich das FG Düsseldorf an den vom BFH aufgestellten Grundsatz, dass bei einem Verzicht eines Gesellschafters, der auf dem Gesellschafterverhältnis beruht und nicht betrieblich veranlasst ist, die damit verbundene Einlage mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten ist. Liegt der Teilwert der Pensionsanwartschaft unter dem Buchwert der Pensionsrückstellung, so ergibt sich in Höhe des Differenzbetrages ein laufender Gewinn. Bei der Bewertung des Teilwertes ist jedoch nicht auf die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG abzustellen. Der Teilwert ist nach der Rechtsprechung des BFH unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln.

Dabei kommt es darauf an, welchen Betrag ein "Erwerber" der Pensionsanwartschaft zu dem Zeitpunkt des Verzichts hätten aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, das der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Arbeitgeber nichtselbstständig tätig ist. Im Streitfall war die Pensionsanwartschaft unstrittig noch nicht unverfallbar, da ausdrücklich die Gültigkeit des Betriebsrentengesetzes vereinbart war und die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Gleichzeitig war mit notarieller Vereinbarung der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.

Der Teilwert der Pensionsanwartschaft war deshalb nach Auffassung der Finanzrichter mit "0 EUR" zu bemessen. Denn auch ein Fremder Dritter hätte keine Zahlung für die Übernahme des Pensionsanspruchs geleistet. Einem verfallbaren Pensionsanspruch kommt ein wirtschaftlicher Wert nur dann zu, wenn im Zeitpunkt des Verzichts noch die Möglichkeit besteht, dass dieser unverfallbar wird. Ist dies nicht der Fall, steht fest, dass keine Zahlungen auf die Pensionszusage erfolgen werden und der Anspruch damit wertlos ist. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az: I R 62/10). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Gelegenheit nutzen wird, sich in seinem Urteil direkt oder indirekt auch zum sog. Verzicht auf den future service zu äußern. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 30.06.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Pensionszusage

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