Transportversicherung: Erstes BGH-Urteil zur Heros-Pleite

Zahlt ein Geldtransport-Unternehmen Kundengelder vereinbarungsgemäß vorübergehend auf ein eigenes Konto ein, ohne das Geld anschließend an die Kunden weiterzugeben, so besteht dann kein Versicherungsschutz durch eine Transportversicherung. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25. Mai 2011 (Az.: IV ZR 117/09).

Fünf Jahre nach dem Zusammenbruch von Heros, dem einstmals führenden Geldtransportunternehmen, hat der BGH ein erstes Urteil zu den versicherungsrechtlichen Folgen der Pleite verkündet. Die Klage der Karstadt Feinkost GmbH & Co. KG gegen die Mannheimer Versicherung wurde dabei abgewiesen. Karstadt-Feinkost verlangte 87.000 EUR in der Annahme, dass der bei Heros erlittene Verlust durch eine Transportversicherung gedeckt war. Zwei Parallelklagen scheiterten ebenfalls. Beim BGH sind aber noch 20 ähnliche Prozesse anhängig, mit Gesamtforderungen in Höhe von weit über 100 Millionen EUR. Führende Mitarbeiter von Heros wurden im Jahr 2006 verhaftet und in der Folgezeit zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, weil das Unternehmen in großem Umfang Kundengelder veruntreut hatte. Geschädigt wurden mehr als 800 Unternehmen, die Verluste von insgesamt mehreren 100 Millionen EUR zu beklagen hatten. Eigene Außenstände wurden durch die bei den Geldtransporten vereinnahmten Gelder ausgeglichen - man zahlte nicht unmittelbar auf die Konten der Kunden, sondern zunächst auf eigene Konten ein. Mit zeitlicher Verzögerung, nämlich nachdem man Gelder anderer Kunden eingesammelt hatte, erfolgten dann erst die Überweisungen auf die Kundenkonten. Dieses regelrechte Schneeballsystem brach dann in sich zusammen.

Heros hatte eine Transportversicherung bei der Mannheimer abgeschlossen. Der Versicherungsschutz erstreckte sich auf "jegliche Verluste und/oder Schäden - gleich aus welcher Ursache - einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung". Der Transportversicherer weigerte sich zu zahlen, da kein versicherter Schadenfall vorliege. Zwar hatte Heros das Bargeld aus den Tageseinnahmen der Firma bei der Deutschen Bundesbank abgeliefert, die Summe aber zunächst auf ein eigenes Konto überwiesen und erst mit Verzögerung an die Kunden weitergeleitet. Nach Überzeugung des BGH bezog sich die im Rahmen der Transportversicherung vereinbarte Allgefahrendeckung lediglich auf den Verlust beziehungsweise die Beschädigung von Sachen. Hierzu gehörten insbesondere Banknoten, Hartgeld, Schecks und Wertpapiere. Der Versicherungsschutz bestand solange, wie sich die versicherten Sachen in der Obhut des Geldtransport-Unternehmens befanden und sie nicht an eine von der Auftraggeberin bezeichnete Stelle übergeben worden waren. Der Versuch, einen Teil des Verlusts vom Versicherer erstattet zu bekommen, scheiterte an der engen Auslegung der Versicherungsklausel. Versichert ist laut BGH nur der "stoffliche" Verlust von Hartgeld und Banknoten auf dem Transport, nicht aber der treuwidrige Umgang mit dem "Buchgeld" auf dem Konto. Heros sei aber nicht verpflichtet gewesen, das Geld sofort auf das Konto der Kundin einzuzahlen.

Nicht ausgeschlossen war, dass Heros die transportierten Gelder vor einer endgültigen Ablieferung zunächst auf eigene Konten einzahlen durfte. Unter den gegebenen Umständen liegt damit nach Überzeugung der Richter kein Versicherungsfall vor. Es fehlt, so der BGH, an einem allein vom Versicherungsschutz umfassten "stofflichen Zugriff auf das Transportgut". Der Verlust der Klägerin ist nämlich dadurch eingetreten, dass die Weiterleitung der Gelder pflichtwidrig unterblieb. Dadurch handelt es sich um einen nicht versicherten treuewidrigen Umgang mit nicht mehr versichertem Buchgeld, für den der Transportversicherer dann auch nicht mehr einzustehen hat. Der jetzt vom BGH entschiedene Rechtsstreit entstand wegen der früher üblichen und breit gefassten Deckungszusagen in den Versicherungsbedingungen. Inzwischen schließen die Versicherer bei Werttransport-Versicherungen alle Schäden prinzipiell aus, die vorsätzlich vom Werttransport-Unternehmen und seinen Repräsentanten verursacht werden. Für Banken, Sparkassen und die anderen Unternehmen ist das Problem aber keineswegs gelöst. Risikomanagementaufgaben noch ernster zu nehmen als zuvor und Partner bereits vor Auftragsvergabe genauer unter die Lupe zu nehmen, sollten direkte Konsequenzen der Ereignisse sein. Den notwendigen Versicherungsschutz müssen sich die Kunden der Werttransport-Unternehmen derzeit durch eine ergänzend zur Werttransport-Versicherung des Geldtransport-Unternehmens selbst abgeschlossene Police beschaffen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 01.07.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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