Handy Schutzbrief: Kein Rundum-Sorglos-Paket
Ein Versicherer kann in seinen Bedingungen zu einem Handy-Schutzbrief fordern, dass Versicherungsnehmer ein bestimmtes Maß an Sicherungsverhalten erbringen müssen. Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin ist dafür eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich.
Der Kläger hatte einen Handy-Schutzbrief abgeschlossen, der auch eine Diebstahlversicherung beinhaltete. Für diesen Fall setzten die Versicherungsbedingungen aber voraus, dass das Handy "im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wurde". Unter Hinweis auf diese Bestimmung versagte der Versicherer die Leistung, nachdem ein Dieb das Handy des Klägers aus seiner über die Schulter gehängten Handtasche in einer voll besetzten U-Bahn gestohlen hatte.
Das LG Berlin (LG Berlin, 09.09.2010 - 7 S 26/10) gab dem Versicherer Recht. Die erwähnte Bestimmung in den Versicherungsbedingungen erfordert nach Ansicht der Richter einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam. Das genaue Maß des Sicherungsverhaltens hänge dabei insbesondere vom Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation ab, in der sich der Versicherungsnehmer befinde.
Diese Voraussetzung sei in einer voll besetzten U-Bahn nur erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer einen körperlichen Kontakt zum Handy oder zumindest zum Verschlussmechanismus der über die Schulter gehängten Handtasche gehalten habe, in der das Handy untergebracht war. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 05.07.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

