Direktversicherung zugunsten eines Alleingesellschafters ist beitragspflichtig

Die Streitfälle und Urteile zur Beitragspflicht von Direktversicherung nehmen weiter zu. Denn die Sozialgerichtsbarkeit bildet einen eigenen beitragsrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung heraus. Grundsätzlich geht es darum, ob nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein sogenannter Versorgungsbezug vorliegt. Wenn dies der Fall ist, sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW, 01.03.2011 - L 11 KR 2421/09) in einem Streitfall entschieden, dass die einmalige Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung auch dann ein sozialversicherungspflichtiger Versorgungsbezug ist, wenn der Direktversicherungsvertrag von einer GmbH als Versicherungsnehmerin zugunsten ihres Alleingesellschafters abgeschlossen worden ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Vermögen der GmbH später auf der Grundlage eines Verschmelzungsvertrages auf den Alleingesellschafter übergeht und dies nicht dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt wird und daher die Versicherung unverändert fortgeführt wird. Der Fall: Der 1947 geborene Kläger war bis Juli 1995 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. 1984 schloss die GmbH als Versicherungsnehmer für den Kläger eine Rentenversicherung ab. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ging hervor, dass es sich um eine Direktversicherung handelte. 1995 schloss die GmbH mit der vom Kläger als Einzelhandelskaufmann neu errichteten Firma D einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag. Die GmbH wurde auf den Kläger als Alleingesellschafter umgewandelt und das Vermögen auf ihn übertragen. Das Handelsgeschäft wurde von der Firma D fortgeführt. Die Direktversicherung wurde unverändert fortgeführt, nur die Beiträge wurden nun statt von der GmbH vom Kläger selbst gezahlt. Es fand nachweislich kein Versicherungsnehmerwechsel statt, obwohl der Kläger das als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer hätte beantragen können.

Zum 01.05.2007 erhielt der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer bei einer weiteren Firma tätig war, vom Versicherer eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 48.709 EUR. Er war zu diesem Zeitpunkt bei einer IKK kranken- und pflegeversichert. Die Krankenkasse erhob darauf Beiträge für einen Versorgungsbezug für 10 Jahre von 52,36 EUR Krankenversicherung und 6,90 EUR Pflegeversicherung. Gegen den Bescheid der Krankenkasse legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe seine ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Sommer 1995 gekündigt, da die GmbH aufgelöst worden sei. Die Versicherung habe ihn jedoch überredet, die Beiträge selbst weiter zu zahlen, was er leider auch getan habe. Aus diesem Grunde könne die Krankenkasse auch nur den Rückkaufswert von 1995 als Berechnungsgrundlage heranziehen. Im Übrigen habe er seit 1995 die Beiträge privat aus schon verbeitragtem Einkommen bezahlt. Er werde weiterhin gegenüber Privatversicherten benachteiligt.

Das Urteil des LSG folgt den Leitlinien des BVerfG (Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08) und der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts:
1. Versorgungszweck Eine Kapitalleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Der Versorgungszweck ergibt auch durch die typische Versicherungsart der Direktversicherung.
2. Institutioneller Bezug Schon bei Abschluss habe die "Wurzel" der Leistung im Beschäftigungsverhältnis gelegen und dieser Bezug zum Beschäftigungsverhältnis (also der sog. institutionelle Bezug zur bAV) sei auch nicht 1995 durch einen Versicherungsnehmerwechsel nach dem Ausscheiden unterbrochen worden. Daher handelt es sich nach Auffassung des LSG um einen Versorgungsbezug in voller Höhe. In der Praxis ist dringlich darauf zu achten, dass ein Versicherungsnehmerwechsel stattfindet, wenn kein institutioneller Bezug mehr vorliegt. Hier ist auch der Makler als Sachwalter des Kunden gefragt. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 06.07.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Direktversicherung

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de