Pensionszusage: Rolle vorwärts beim Verzicht auf den Future Service einer Pensionszusage

Nun bewegt sich doch wieder etwas zum Verzicht auf den sog. Future Service, also die künftig erdienbaren Ansprüche einer Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Nach einem Treffen der Abteilungsleiter Körperschaftsteuer Mitte Mai hat nun die Oberfinanzdirektion Hannover (OFD Hannover) im Juni einen ersten Erlass, der auf dem dort erreichten Stand aufsetzt, herausgebracht. Die Abteilungsleiter hatten bestätigt, dass der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Einlage führt. Die Vereinbarung kann dabei aber versicherungsmathematisch so ausgestaltet sein, dass die verdeckte Einlage mit Wert 0 anzusetzen ist. De facto ist damit der Zustand vor dem Erlass des Landes NRW wiederhergestellt und ein Verzicht auf den Future Service mit einer verdeckten Einlage von 0 EUR unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich. In ihrem Erlass nimmt die OFD Hannover daher auch ausdrücklich auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Bezug. Dem Vernehmen nach soll dazu auch im Herbst ein BMF-Schreiben kommen. Es sollen zurzeit auch wieder verbindliche Anfragen an die Betriebsstättenfinanzämter beantwortet werden, z.B. in Bayern und Baden-Württemberg.

Hier der Wortlaut des Erlasses der OFD Hannover zur steuerlichen Behandlung:

1. Auch ein Verzicht auf den "future service" führt dem Grunde nach zu einer verdeckten Einlage und kann entsprechend grundsätzlich zu einem Zufluss bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer führen. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe eine verdeckte Einlage vorliegt. Es kommt für die Bewertung der verdeckten Einlage nicht darauf an, ob sich die Vereinbarung auf künftig noch zu erdienende Versorgungsanwartschaften bezieht, sondern ausschließlich auf die betragsmäßige Reduzierung der Pensionsanwartschaft. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarung versicherungsmathematisch so austariert ist, dass es zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft mit einem Wert von 0 EUR kommt.

Dies kann dann der Fall sein, wenn der Barwert der nach Abgabe der Verzichtserklärung verbleibenden, reduzierten Pensionsanwartschaft den bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erworbenen Ansprüchen (Gegenwartswert der bisher zugesagten, ungekürzten Pensionsanwartschaft (= Summe der verzinsten Jahresnettoprämien) bzw. ggf. ratierlicher (m/n-tel) Anwartschaftsbarwert) entspricht. Eine derartige Gestaltung liegt im Regelfall vor, sodass der Verzicht auf den sog. "future service" regelmäßig keine negativen steuerlichen Konsequenzen, insbesondere keinen Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer nach sich zieht.

Als erdienter Teil der bisherigen Versorgungszusage gilt bei einer Leistungszusage oder einer beitragsorientierten Leistungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Vergütungen dem steuerlichen Nachzahlungsverbot unterliegen, mindestens der Teilanspruch aus den bisher versprochenen Versorgungsleistungen, der dem Verhältnis der von einer Pensionszusage begleiteten Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Änderungszeitpunkt einerseits und bis zu der in der Pensionszusage vorgesehenen festen Altersgrenze andererseits entspricht (= ratierlicher (m/n-tel) Anwartschaftsbarwert). Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern tritt an die Stelle der erstmaligen Erteilung einer Pensionszusage der Beginn des Dienstverhältnisses. Liegt der bisherigen Pensionszusage eine ernsthaft vereinbarte Umwandlung anderweitig vereinbarten und steuerlich anzuerkennenden Barlohns zugrunde, gilt als erdienter Teil die bis zum Änderungszeitpunkt erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen (= voller Anwartschaftsbarwert).

2. Die in der Bilanz der Kapitalgesellschaft passivierte Pensionsrückstellung ist demgegüber auf der Basis der abgesenkten Pensionszusage neu zu berechnen. Da nach den Regelungen des § 6a EStG die Pensionsrückstellung auf die Zeit vom Diensteintritt bis zum Eintritt in die Leistungsphase zu verteilen ist, ergibt sich ggf. im Jahr des Verzichts eine Korrektur der bestehenden Rückstellung. Der Auflösungsbetrag der Pensionsrückstellung ist für die Bewertung der verdeckten Einlage allerdings nicht maßgeblich.

Hinweis für die Praxis:

Da mit einem BMF-Schreiben erst im Herbst zu rechnen ist, sollten dort, wo keine entsprechenden Erlasse der entsprechenden Landesfinanzverwaltung vorliegen, unbedingt weiterhin das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt mit Verweis auf den Erlass der OFD Hannover abgesprochen werden. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 12.07.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Pensionszusage

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