Hinterbliebene gehen bei absoluter Fahruntüchtigkeit des Versicherten leer aus
Wer stark alkoholisiert mit seinem Fahrzeug den Weg von und zur Arbeit zurücklegt, setzt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz seiner Familie auf Spiel. Der Versicherungsschutz entfällt nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 15.05.2011 - L 9 U 154/09 - nämlich, wenn der Versicherte wegen absoluter Fahruntüchtigkeit tödlich verunglückt.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat, urteilten die Richter. Ein 30-jähriger Vater zweier Kindern war auf dem Heimweg von seiner Spätschicht tödlich verunglückt. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille. Die Berufsgenossenschaft lehnte deshalb eine Entschädigung der Hinterbliebenen wegen der absoluten Fahruntüchtigkeit des Verunglückten ab.
Dagegen klagte die Ehefrau des Versicherten. Sie trug vor, dass im Betrieb Alkoholkonsum während der Arbeit üblich sei und vom Arbeitgeber toleriert werde. Zudem hätten Vorgesetzte nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst Alkohol mit in die Firma gebracht. Die Richter pflichteten hingegen der Berufsgenossenschaft bei. Denn die absolute Fahruntüchtigkeit war die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Anhaltspunkte für andere Ursachen (schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter etc.) lagen nicht vor.
Der Unfallversicherungsschutz hatte auch nicht aufgrund einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers weiterhin bestanden. Alkoholmissbrauch ist nämlich nach Ansicht der Richter eine eigenverantwortliche Schädigung. Mit dem erteilten Alkoholverbot, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke hatte der Arbeitgeber des Verstorbenen die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen. Das Gericht ließ es offen, wie bei Kenntnis des Arbeitgebers von einer Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers zu entscheiden wäre, da hierfür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorlagen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 03.08.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

