Navi entwendet - Kein Neuwertersatz in der Kaskoversicherung

Das Landgericht Essen (Urteil vom 09.09.2010 - 10 S 159/10) hatte darüber zu entscheiden, wie der Schaden zu regulieren war, den unbekannte Täter dem Versicherten durch die Entwendung seines eingebauten Navigationsgeräts zugefügt hatten.

Nach § 13 Abs. 1 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) beschränkt sich der Entschädigungsanspruch auf den Wiederbeschaffungswert. Dieser bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, woraus sich ergibt, dass er gerade keinen Anspruch auf neuwertigen Ersatz hat. Der Wiederbeschaffungswert eines Geräts bestimmt sich danach, ob es einen Markt für die beschädigte Sache gibt und welche Wertschätzung die Sache auf diesem Markt erhält. Fehlt ein Gebrauchtgerätemarkt, so ist grundsätzlich ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

Nach der Überzeugung des Gerichts gibt es für Navigationsgeräte der vorliegenden Art einen Gebrauchtgerätemarkt. Seine Überzeugung vom Vorliegen eines Gebrauchtgerätemarkts gewann das Gericht aus der Erkenntnis, dass gebrauchte Navigationsgeräte im Handel zu erwerben sind und insbesondere über das Internet - keineswegs nur über Auktionshäuser wie eBay - vertrieben werden. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 10.08.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung

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