Unfallversicherung: BGH: Leistungsanspruch nach Unfall durch ungeschickte Eigenbewegung

Prallt ein Versicherungsnehmer auf den Boden und verletzt sich durch den Sturz, so stellt dies auch bei ungeschickter Eigenbewegung einen Versicherungsfall dar. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (BGH, 06.07.2011 - IV ZR 29/09) zur Invaliditätsklage eines Versicherungsnehmers.

Der Kläger, der im Besitz einer Unfall- und einer Unfallrentenversicherung war, hatte sich im Jahr 2000 beim Skifahren eine Schulterverletzung zugezogen. Der Versicherer gewährte ihm damals aufgrund einer Gesamtinvalidität von 28 Prozent und einem progressiven Invaliditätsgrad von 37 Prozent eine Einmalzahlung von 12.864 EUR, verwehrte ihm jedoch die Zahlung einer Invaliditätsrente aus der Unfallversicherung.

Nach den vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen und der gesetzlichen Definition in § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet.

Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) gaben dem angeklagten Versicherer recht. Das OLG war der Ansicht, dass kein Versicherungsfall vorliegt, wenn der Unfall durch ungeschickte Eigenbewegung verursacht wird. Der BGH entschied jedoch in der Revision anders und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Unmittelbar entscheidend für die Verletzung sei der Zusammenprall des Körpers mit dem Boden und nicht die ungeschickte Eigenbewegung, somit seien die Voraussetzungen für den Versicherungsfall gegeben. Der Fall wurde dem OLG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 16.08.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Unfallversicherung

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