Wirksamkeit der Rückstellungsklausel in Kfz-Tarifbestimmungen
Das Landgericht Köln (LG Köln, 08.12.2010 - 20 S 22/10) hatte sich mit der Klausel in den Tarifbestimmungen zur Kfz-Versicherung zu befassen, wonach ein Vertrag u.a. dann nicht als schadenfrei behandelt werden kann, wenn für einen gemeldeten Schadenfall Rückstellungen gebildet wurden. Die Richter hielten diese Bestimmung für wirksam.
Insbesondere war nicht zu beanstanden, dass gemäß der einschlägigen Regelung die Auflösung dieser Rückstellungen nur innerhalb von drei Jahren für den Schadenfreiheitsrabatt unschädlich ist. Denn in dieser Zeit wird in der Regel Klarheit über die Abwicklung eines gemeldeten Schadens erzielt.
Der Kläger konnte beim LG Köln nicht mit der Argumentation durchdringen, der Versicherer habe es - willkürlich - in der Hand zu entscheiden, wann er die Rückstellung auflöst und den Vertrag als schadenfrei behandelt. Denn der Versicherer ist nach Treu und Glauben gehalten, die Reserve aufzulösen, sobald der Rückstellungsgrund weggefallen ist. Verstößt der Versicherer gegen diesen Grundsatz, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wenn der Versicherer die Reserve pflichtgemäß rechtzeitig aufgelöst hätte. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 17.08.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

