BilMoG und die bAV: Neues zu Zweifelsfragen vom IDW

Die neuen Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sind nunmehr in der praktischen Anwendung für alle Bilanzen ab 2010 angekommen. Dennoch gibt es noch zahlreiche Zweifelsfragen z.B. zur betrieblichen Altersversorgung. Ein wichtiger Indikator für die praktische Umsetzung sind die Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW).

Nun hat das IDW seine "Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30)" überarbeitet. Neben der Integration der bislang in IDW ERS HFA 38 enthaltenen Ausführungen zu den Besonderheiten der (Ansatz-)Stetigkeit bei Altersversorgungsverpflichtungen (insbes. Tz. 79) wurde die Verlautbarung um Aussagen zu Zweifelsfragen ergänzt, die aus dem Mitgliederkreis an das IDW gerichtet worden sind. So wird in der geänderten Fassung u.a. zu folgenden Punkten Stellung genommen:

  • Aufnahme eines Verrechnungsverbots von Aktivüberhängen aus der Deckungsvermögenverrechnung mit anderen als den dafür bestimmten Versorgungsverpflichtungen (keine Quersubventionierung von Deckungsvermögen) in Tz. 34
  • Klarstellung, wie der Ertrag/Aufwand aus einer Rückdeckungsversicherung zu ermitteln ist (Tz. 68)
  • Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind unter dem Bilanzposten "sonstige Rückstellungen" auszuweisen
  • Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens sind nicht in das Anlagengitter aufzunehmen (Tz. 95)

Der geänderte IDW RS HFA 30 ist in Heft 8/2011 der IDW Fachnachrichten und dem WPg Supplement 3/2011 veröffentlicht. Hinweis für die Praxis: In der gutachterlichen Praxis gibt es weitere Zweifelsfragen, die in der IDW-Stellungnahme noch nicht adressiert sind. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 31.08.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

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