Berechnung der Anwartschaft bei Übernahme einer Pensionszusage von einer Personengesellschaft
Das Finanzgericht Münster (FG Münster, 18.03.2011 - 4 K 343/08) hatte zu entscheiden, wie die Anwartschaft auf eine Pensionszusage zu berechnen ist, wenn die bisherige Zusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) einer Kapitalgesellschaft von einer Personengesellschaft übernommen wird.
Im entschiedenen Fall wurde der GGF Kommanditist der Personengesellschaft, nachdem die GmbH mit der Personengesellschaft verschmolzen wurde. Die Personengesellschaft hatte die übernommene Zusage mit dem Teilwert in Höhe von 235.646 DM angesetzt. Bei einer ersten Betriebsprüfung nach der Verschmelzung war dies nicht "aufgefallen". Das zuständige Finanzamt nahm dagegen bei einer nachfolgenden Betriebsprüfung an, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Übernahme der Kapitalgesellschaft durch die Personengesellschaft geendet habe und setzte für die bis dahin erworbene Anwartschaft den Anwartschaftsbarwert nach § 6a EStG in Höhe von 81.483 DM an. Das FG Münster gab der Betriebsprüferin Recht: Eine entsprechende Bilanzkorrektur musste in der ersten noch nicht bestandskräftigen Bilanz nachgeholt werden. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 01.09.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Pensionszusage

