Klärung über den Ausschluss "normaler Witterungseinfluss" in der Bauleistungsversicherung

Die Klägerin nahm ihre Bauleistungsversicherung wegen eines Sturmschadens auf einer ihrer Baustellen in Anspruch. Der Schaden war auf Sturmböen der Stärke 8 Beaufort zurückzuführen. Der Bauleistungsversicherer berief sich vor dem Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück, 17.05.2010 - 16 O 505/09) erfolgreich auf die Ausschlussbestimmung des § 2 Nr.5 a ABN. Danach ist eine Entschädigung für Schäden durch normale Witterungseinflüsse ausgeschlossen.

Normale Witterungseinflüsse sind solche, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss. Sie liegen vor, wenn sie sich im Rahmen der Normalwerte der letzten zehn Jahre bewegen. Entgegen der Ansicht des Klägers kam es nicht auf die Durchschnittswindstärke der letzten zehn Jahre an. Die Klägerin musste sich vielmehr auch auf die in dieser Jahreszeit üblichen Höchstwindstärken einstellen.

Eine Windgeschwindigkeit der Stärke 8 Beaufort war nach Erkenntnissen des Gerichts ein normaler Witterungseinfluss, mit dem nach der Jahreszeit (März) am Schadenort gerechnet werden musste. Denn nach der vom Versicherer vorgelegten Aufstellung der Windgeschwindigkeiten des Monats März in den Jahren 1999 bis 2009 war bei der Wetterstation Osnabrück eine Windgeschwindigkeit von 8 oder mehr Beaufort in sieben von zehn Jahren erreicht worden. Hiernach errechnete sich ein Durchschnitt von 8,5 Beaufort. Die Klägerin musste somit mit der von ihr vorgetragenen Windstärke von 8 Beaufort rechnen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 06.09.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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