Pensionskasse: GKV-Spitzenverband äußert sich erneut zur Beitragspflicht von privat fortgeführten Versorgungen: Pensionskassen bleiben außen vor
Mit dem Schreiben vom 31.08.2011 (RS 2011/419, Umfang der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen) hat sich der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) nach den BSG-Urteilen vom 30.03.2011 erneut zum Thema der Beitragspflicht von privat fortgeführten Versorgungen geäußert.
Dabei hat der GKV-Spitzenverband folgende allgemeine Grundsätze aufgestellt:
1. Abgrenzung von betrieblichem und privatem Anteil der Versorgungsleistung
Die bisherigen Grundsätze der Unterscheidung von betrieblichem und privatem Anteil von Leistungen aus einer Direktversicherung wurden vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt. Zudem hat das BSG hervorgehoben, dass diese Unterscheidung allein anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft erfolgt. Es sei unerheblich, wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolge.
2. Leistungen von Pensionskassen
In den letzten Urteilen des BSG finden sich keine direkten Hinweise zu der Frage, ob diese Grundsätze zur Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung auch auf andere Formen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere auf die Pensionskassen, übertragbar sind. Aus diesem Grund hält der GKV-Spitzenverband ausdrücklich an seiner bisherigen Ansicht fest, dass es sich bei Versorgungsleistungen von Pensionskassen selbst dann in vollem Umfang um Versorgungsbezüge handelt, wenn die Mitgliedschaft in der Pensionskasse von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortgeführt worden ist. Denn das BSG bestärke in den Urteilen den Grundsatz der institutionellen Abgrenzung im Zusammenhang mit der Zuordnung von Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 229 SGB V.
3. Berechnung des betrieblichen Anteils
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 1660/08) ist die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen) vorzunehmen. Nach den Vorgaben des BVerfG bedarf es für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen eines eigenständigen Maßstabs für die Aufteilung der Gesamtablaufleistung, den das BSG in den vorliegenden Entscheidungen konkretisiert hat. Der GKV-Spitzenverband erläutert die vom BSG präferierten und weitere ebenfalls mögliche Verfahren - darunter das Verfahren, dass die Versicherungswirtschaft vorgeschlagen hatte. Der Spitzenverband empfiehlt, in den bindend abgeschlossenen Verfahren auf eine Prüfung der Zulässigkeit des angewandten Berechnungsmodells zu verzichten, sofern nicht auf Veranlassung des betroffenen Mitglieds eine Überprüfung nach § 44 SGB X durchzuführen ist. In allen anderen zukünftigen oder laufenden Verfahren seien die aufgezeigten Berechnungsgrundsätze zu beachten.
4. Nachweis der ermittelten Versorgungsbezüge
Das BSG hat in den genannten Urteilen deutlich gemacht, dass die rechtliche Bindung der Zahlstellen an die beschriebenen Berechnungsmethoden zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der nach § 202 Satz 1 SGB V abzugebenden Mitteilung bzw. Meldung über die Höhe der Versorgungsbezüge durch die Krankenkasse und ggf. Gerichte erfordern. Dazu müsse die Zahlstelle der Krankenkasse die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie die für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern. Die Nachweispflicht, die zusätzlich zur Meldepflicht nach § 202 S. 1 SGB V tritt, vereinfacht der GKV-Spitzenverband. Eine qualifizierte Mitteilung müsse nicht in jedem einschlägigen Fall erfolgen, sondern die Zahlstelle müsse dies nur in begründeten Fällen nachvollziehbar darlegen. Dieser Anforderung kommt die Zahlstelle dadurch nach, dass sie eine entsprechende qualifizierte Mitteilung für die Zahlstellenprüfung nach § 256 Abs. 3 SGB V vorhält.
5. Nachweis in besonderen Fällen
Die Zahlstelle ist jedoch verpflichtet, bereits vorab eine qualifizierte Mitteilung beizubringen, sofern dies die Krankenkasse in begründeten Fällen für erforderlich hält. Dies kommt insbesondere in Frage
- bei freiwillig Versicherten,
- in Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren und
- bei Vorgängen, in denen sich seitens der Krankenkasse oder des Versicherten Zweifel hinsichtlich der gemeldeten Höhe der Versorgungsbezüge ergeben
Der GKV-Spitzenverband kündigt an, die sich hierdurch ergebenden weiteren Anforderungen an die Zahlstellenprüfung zum Anlass nehmen zu wollen, die Festlegungen zum Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren zu überarbeiten und die hier behandelten Fallkonstellationen in den Katalog der zu prüfenden Sachverhalte aufzunehmen.
Fazit:
Zur Frage der Behandlung von privaten fortgeführten Pensionskassenversorgungen wird erst höchstrichterliche Rechtsprechung, gegebenenfalls durch das Bundesverfassungsgericht, Klärung bringen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 06.09.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Pensionskasse
