BAV und Gehalt führt zur verdeckten Gewinnausschüttung beim GGF
Das Finanzgericht München (FG München, 19.07.2010 - 7 K 2384/07) hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) neben den Pensionszahlungen weiterhin ein Geschäftsführergehalt aus der weiterlaufenden aktiven Tätigkeit als Geschäftsführer bezog.
Da das Gehalt weder auf die an ihn gezahlte Kapitalabfindung noch auf die laufenden Pensionszahlungen angerechnet wurde, sind nach Auffassung der Richter die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten, da diese Konstellation dem sogenannten Fremdvergleich nicht standhält. Damit folgt das FG München der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, 05.03.2008 - I R 12/07).
Im entschiedenen Fall war ausdrücklich geregelt, dass der arbeitsrechtliche Anspruch des GGF auf die monatliche Altersrente nur vom Erreichen des Lebensalters abhängig sei und nicht zur weiteren Bedingung habe, dass er aus den Diensten der Gesellschaft ausscheide. Mit Erreichen des in der Pensionszusage vereinbarten Alters erhielt der GGF monatliche Versorgungsbezüge und ließ sich einen Teil der Versorgung abfinden. Gleichzeitig erhielt das Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit in unveränderter Höhe weiter. Später schied der GGF als Geschäftsführer aus, erhielt aber einen Beratervertrag und war als Beiratsmitglied tätig.
In der Urteilsbegründung führt das FG aus, dass die Altersrente zwar Teil des Entgelts für die geleistete Arbeit ist, aber in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen und damit regelmäßig erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen soll. Unabhängig von der Frage, ob ein GGF beherrschend sei, würde im Fremdvergleich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter daher von einem Nicht-Gesellschafter verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird. Bei der Analyse des Beratungsvertrages stellten die Finanzrichter fest, dass die Ausgestaltung des Beratungsvertrags selbst unüblich war und die Zahlungen aus diesem Vertrag insgesamt eine vGA darstellen (Aufgrund des Verböserungsverbots griff dieser Aspekt jedoch nicht). Damit musste keine Entscheidung über den gleichzeitigen Bezug von Honoraren aus einem Beratungsvertrag und Pensionszahlungen getroffen werden.
Für die Praxis bedeutsam ist, dass das FG die Rechtsprechung des BFH auf alle Geschäftsführer, die Anteile halten, ausweitet ("Gesellschafter" vs. "Nicht-Gesellschafter"). Die Art und Höhe der Anrechnung eines Gehalts auf die Pensionsleistungen ist weiter offen. Die Beurteilung eines Beratungsvertrags neben dem Bezug von Pensionszahlungen musste nicht geklärt werden. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 07.09.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

