BaV: Entgeltumwandlung nun auch für Beschäftigte des Bundes möglich
Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) haben am 25. Mai 2011 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb Tarifunion den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vereinbart.
Danach erhalten seit dem 1. August 2011 auch die Beschäftigten des Bundes damit die Möglichkeit, eine ergänzende betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung aufzubauen.
Für die Beschäftigten der Länder gilt: Der bereits seit 2006 für den Bereich der TdL geltende Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EntgeltU-L) ist aufgrund der neuen Tarifeinigung außer Kraft getreten; bis dahin abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleiben hiervon jedoch unberührt. Da der nun geltende TV-EntgeltU-B/L inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen TV-EntgeltU-L entspricht, können die Beschäftigten der Länder unverändert die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung für sich nutzen.
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich 4 % der BBG plus 1800 EUR umwandeln (in Einzelfällen auch mehr). Die Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen, die viele Tarifverträge mittlerweile vorsehen, ist nicht möglich. Die Durchführung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist zwingend vorgeschrieben. Lediglich das Saarland und die Hansestadt Hamburg, die nicht der VBL angehören, haben - wie bisher - eigene Regelungen.
Autor: Wolters Kluwer | 15.09.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Direktversicherung

