Beitrag Nr. 206590 vom 19.09.2011 Bundesgerichtshof erklärt Sanierungsgelder der VBL für rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof (BGH, 20.07.2011, IV ZR 76/09, IV ZR 46/09, IV ZR 68/09) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die sogenannten Sanierungsgelder, die die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erhebt, rechtmäßig sind.

Denn seit der Umstellung der VBL zum 01.01.2002 von einem Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell erhebt die VBL im Abrechnungsverband West aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gemäß §65 der Satzung von den Arbeitgebern pauschal sogenannte Sanierungsgelder, um die Finanzierungslücken des ehemaligen Gesamtversorgungssystems, das im Umlageverfahren finanziert wird, zu decken. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu Recht von an ihr beteiligten Arbeitgebern Sanierungsgelder gefordert hat.

In der Pressemitteilung hebt der BGH folgende Punkte heraus:

1. § 65 VBLS ist nicht mangels rechtlicher Existenz der VBL rechtswidrig.
Die VBL ist zwar nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegründet worden. Sie ist gleichwohl als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts existent, weil sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksam errichtete Zusatzversorgungskasse des Reiches und der Länder fortführt und im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist.

2. Durch die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sanierungsgelder werden beteiligte Arbeitgeber nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.
§ 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer - im ATV und im AVP getroffenen - maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert. Diese wirkt sich auch auf das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und den nicht tarifgebundenen sonstigen Beteiligten aus, die über ihre Beteiligungsvereinbarungen an das Satzungsrecht der Beklagten gebunden sind und dessen Überlagerung durch das Tarifvertragsrecht hinnehmen müssen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung von Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben.

3. Der gleichwohl gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand. Die Verteilung und Berechnung der Sanierungsgelder verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

4. Auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt.

5. Schließlich widerspricht die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht den Regeln der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 101, 102 AEUV.
Damit hat der BGH alle gegen die Erhebung des Sanierungsgeldes vorgebrachten Argumente entkräftet. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 19.09.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

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