VBL: Gegenwert bei Ausscheiden des Arbeitgebers erhöht sich

Die versicherungsmathematischen Grundlagen für die Gegenwertberechnung wurden nach einer Mitteilung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an veränderten biometrischen Rechnungsgrundlagen angepasst. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Änderung am 20. Juni 2011 genehmigt.

Hintergrund ist, dass die Finanzierung der sog. VBLklassik in verschiedene Abrechnungsverbände untergliedert. Die Abrechnungsverbände West und Ost sind im Abschnittsdeckungsverfahren finanziert - einem solidarischen Finanzierungsverfahren über Umlagen und im Abrechnungsverband West zusätzlich über Sanierungsgelder. Ein Kapitalstock wird nicht aufgebaut. Kündigen Arbeitgeber nun die Versorgung und wollen aus der VBL ausscheiden, bleiben die bis zum Ausscheiden erworbenen Rentenanwartschaften und -ansprüche der Beschäftigten des ausgeschiedenen Arbeitgebers bestehen und die VBL ist gegenüber diesen Versicherten nach Maßgabe der VBL-Satzung weiterhin zur Leistung verpflichtet. Zur Ausfinanzierung dieser Anwartschaften hat der ausgeschiedene Arbeitgeber einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Gegenwert gemäß § 23 Abs. 2 VBLSatzung zu leisten. Der Gegenwert setzt sich im Wesentlichen aus einem versicherungsmathematischen Barwert der erworbenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, einem Zuschlag zur Deckung von Fehlbeträgen in Höhe von 10 und einem Verwaltungskostenzuschlag von 2 zusammen.

Was ist nun neu?

Zur Berechnung des versicherungsmathematischen Barwerts wurden bisher als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck verwendet. Nun hat die VBL festgestellt, dass die Richttafeln 1998 die biometrischen Risikoverhältnisse des Versichertenbestandes der VBL nicht mehr ausreichend sicher abbilden. Mit der gestiegenen Lebenserwartung der Versicherten verlängert sich auch die durchschnittliche Dauer der Rentenzahlungen.

Allerdings hat die VBL nicht die neuen Richttafeln 2005 G übernommen, sondern neue, VBL-spezifische Richttafeln entwickelt, welche die biometrischen Risikoverhältnisse ausreichend sicher abbilden. Auf Basis dieser Richttafeln werden künftig die Gegenwerte berechnet. Die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen gelten für alle Gegenwertberechnungen ab dem 1. Januar 2011. Ausgenommen sind Gegenwertberechnungen aufgrund von ordentlichen Kündigungen zum 31. Dezember 2010 sowie Gegenwertberechnungen aufgrund von fristlosen Kündigungen, die bis zum 25. Mai 2011 bei der VBL eingegangen sind oder von der VBL erklärt wurden.

In der Praxis werden sich damit auf jeden Fall die Gegenwerte erhöhen und ein Ausscheiden von Arbeitgebern aus der VBL wird weiter erschwert. Ohne Kenntnis der VBL-spezifischen Richttafeln wird die Gegenwertberechnung nicht mehr möglich bzw. überprüfbar sein. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die neuen Richttafeln auf die Ausfinanzierung des Bestandes haben werden. Das wird mit Sicherheit ein Thema für die Tarifvertragsparteien sein. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 21.09.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de