Pensionssicherungsverein muss Bestehen und Höhe von Versorgungsanwartschaften im Insolvenzfall mitteilen

In einem aktuellen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 385/09) entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung, der Pensionssicherungsverein (PSV) im Insolvenzfall den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach mitteilen muss.

Denn die Mitteilungspflicht des PSV nach § 9 Abs.1 BetrAVG diene nach Auffassung der Richter dazu, Ansprüche und Anwartschaften der (ausgeschiedenen) Arbeitnehmer nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Die Versorgungsberechtigten hätten einen Auskunftsanspruch.

Das Gericht schrieb dem PSV seine Pflichten dabei deutlich
Obgleich der ehemaligen Arbeitnehmerin die Regelungen der Versorgungsrichtlinien des ehemaligen Arbeitgebers bekannt sind, ist sie nicht verpflichtet, ihren Anspruch selbst zu errechnen und im Wege einer bezifferten Leistungsklage zu verfolgen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach teilt der Träger der Insolvenzsicherung dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 BetrAVG zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Die Mitteilungspflicht dient dazu, dass Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festgestellt werden. Dies liegt vor allem im Interesse der Berechtigten, deren Bindung an den Betrieb entweder bereits unterbrochen ist oder infolge der Insolvenz abgebrochen wird. Dabei wird der Zweck der Mitteilungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitgeteilt werden.

Angaben über die Höhe sind insbesondere deshalb erforderlich, weil nach § 7 Abs. 2 bis Abs. 6 BetrAVG die Höhe der Anwartschaften und Ansprüche, für die der PSV einzustehen hat, von der in der Versorgungszusage vorgesehenen Höhe erheblich abweichen kann. Vor diesem Hintergrund kann vom Versorgungsberechtigten nicht verlangt werden, seine Versorgungsansprüche gegenüber dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung selbst zu errechnen und diesen unmittelbar im Wege der bezifferten Leistungsklage in Anspruch zu nehmen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 04.10.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

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