Strafe wegen Unfallflucht bei "Unfall im Straßenverkehr"

Ein Unfall im Sine des "Unfallfluchtparagraphen" § 142 Strafgesetzbuch (StGB) liegt nur dann vor, wenn sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln (OLG Köln, 19.07.2011 - III - 1 RVs 138/11) hervor.

Der Angeklagte war Schrotthändler. Er wollte am Straßenrand abgestellte Bleche auf seinen LKW aufladen. Als er eines der Bleche nicht hoch genug warf, prallte dieses gegen die Außenwand seines Lkw, flog von dort zurück und beschädigte sichtbar einen dort abgestellten fremden Pkw. Die Reparaturkosten betrugen ca. 1.900 EUR. Das OLG sah einen Unfall im Straßenverkehr und somit eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB als gegeben an. Wie das Gericht ausführt, genügt zwar nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadenereignisses mit einem Verkehrsgeschehen, um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB anzunehmen. Denn Schadenereignisse im ruhenden Verkehr erfüllen den Tatbestand des § 142 StGB nur, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen aufweisen.

Das Be- und Entladen bei haltenden oder parkenden Fahrzeugen stellt sich als verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs dar, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht. Die Fahrten des Angeklagten als Schrotthändler waren zwingend von einzelnen kurzen Stopps geprägt, um den Wagen beladen zu können. Damit war auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebende Gefahr. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: insurance1 agency | 11.10.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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