BAG: Schadenausgleich bei Rufbereitschaft
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 22.6.2011 - 8 AZR 102/10) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, grundsätzlich von seinem Arbeitgeber Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schaden beanspruchen kann.
Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadenausgleichs.Der Kläger war Oberarzt in einer Klinik. Er wohnte einige Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt. An einem Sonntag im Winter war er zum Rufsbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 9 Uhr zur Dienstaufnahme in die Klinik gerufen wurde, fuhr er von dort mit seinem Pkw zur Klinik. Bei Straßenglätte kam er von der Fahrbahn ab, wobei es an dem Pkw zu einem Schaden in Höhe von ca. 5.700 EUR kam. Der Arzt verlangte die Erstattung dieses Betrages von seinem Arbeitgeber.
Vor dem BAG hatte er Erfolg. Zwar hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte grundsätzlich - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig zum Arbeitsort zu erscheinen.Das Urteil des BAG dürfte auch dazu führen, dass Arbeitgeber vermehrt über den Abschluss einer Dienstreisekaskoversicherung für von Mitarbeitern eingesetzte Fahrzeuge nachdenken. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: insurance1 agency | 12.10.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

