Zur Bestimmung des Normaltarifs bei Mietwagen

Bei der Festlegung der Kosten, die der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte für einen Mietwagen ansetzen darf, stehen verschiedene Berechnungsmethoden zur Verfügung:

Der BGH hat wiederholt entschieden, dass der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Andererseits hat der BGH auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer Liste, oder auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen als nicht rechtsfehlerhaft erachtet.

Aus der Sicht des OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11 erscheint es unter Berücksichtigung der Vorteile und der Mängel des Schwacke Automietpreisspiegels und auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen sachgerecht, für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen. Dieser Auffassung war auch schon das OLG Köln, 11.08.2010 - 11 U 106/09. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 14.11.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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