Anwaltshaftpflichtversicherung: Nur "anwaltliche Berufstätigkeit" versichert
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Anwalt gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) abzuschließen hat, ist grundlegend darauf ausgerichtet, den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit zu erfassen.
Zahlungsvorgänge auf einem Anderkonto sind nur dann versichert, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit stehen. Der Ein- und Auszahlungsvorgang muss dabei mit einer berufsbezogenen Komponente verbunden sein.
Die Errichtung von Anderkonten ist nicht ausreichend für die Einordnung als versicherte anwaltliche Tätigkeit. Ein in diesem Zusammenhang begründeter Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt ist deshalb nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, 23.09.2010 - 7 U 75/10) von der Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 17.11.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

