Unfallversicherung muss bei Nichtzahlung Freiwilligkeit nachweisen

Laut einem aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG muss die Unfallversicherung bei einer nicht erwiesenen Selbstverstümmelung zahlen. Verweigert eine Assekuranz die Zahlung, muss sie eine Freiwilligkeit nachweisen, denn nach den gesetzlichen Vorschriften gilt eine erlittene Verletzung als unfreiwillig bis zum Beweis des Gegenteils.

Die Klägerin schloss im März 2006 eine Unfallversicherung für sich, ihren Sohn sowie ihren Lebensgefährten ab. Bereits im ersten Monat nach Inkrafttreten der Versicherung schnitt sich ihr Lebensgefährte beim Sägen von Brennholz den rechten Daumen ab. Laut Vertrag muss für solche Unfallschäden eine Summe von 100.000 EUR gezahlt werden. Das Versicherungsunternehmen verweigerte diese Zahlung jedoch und führte als Begründung an, dass eine freiwillige Selbstverstümmelung durch den Lebensgefährten als wahrscheinlich erscheint.

Laut dem Urteil des OLG Schleswig-Holstein, 23.06.2011 - 16 U 134/10 steht der Klägerin die Versicherungsleistung jedoch in vollem Umfang zu. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften wird immer zugunsten des Versicherten angenommen, dass die Verletzungen nicht freiwillig zugeführt wurden. Möchte eine Assekuranz die vertraglich festgesetzte Summe nicht zahlen, muss diese eine Freiwilligkeit nachweisen. Im vorliegenden Fall sprach eine angespannte finanzielle Lage für eine solche Freiwilligkeit. Zudem ereignete sich die Verletzung bereits wenige Woche nach Abschluss der Versicherung. Auch die Art und Weise der Verletzung (keine anderen Teile der Hand waren verletzt) sprach für eine selbstzugeführte Verletzung. Ein weiterer Grund war der bei der Behandlung im Krankenhaus fehlende Daumen. Diesen hatte der Verletzte nicht mitgenommen. Doch auch an der Unfallstelle konnte das fehlende Fingerglied nicht mehr gefunden werden. Aus Sicht der Assekuranz sprach auch dies gegen eine Auszahlung des vereinbarten Betrages. Zusätzlich machten der Lebensgefährte und anwesende Zeugen widersprüchliche Aussagen zum Unfallhergang.

Trotz all dieser Umstände ist es laut OLG jedoch dennoch möglich, dass es sich bei dem Geschehen um einen Unfall handelte. Als Rechtshänder ist es eher unwahrscheinlich, sich den rechten Daumen freiwillig abzutrennen, vor allem da beim Opfer der Linke bereits vorgeschädigt war. Zudem ist die Abtrennung eines Fingergliedes ein eher selten auftretender Fall, sodass die zeitliche Nähe - zwischen Vertragsabschluss und dem Geschehenen - das Ereignis nicht noch verwunderlicher macht als es ohnehin schon ist. Und auch die unterschiedlichen Zeugenaussagen stellen kein Gegenargument dar. Häufig stehen Zeugen und Verletzte unter Schock und können aufgrund der Schnelligkeit der Ereignisse diese nicht richtig rekonstruieren. Abschließend ist der Umstand des nicht aufzufindenden Daumens der ländlichen Lage des Ferienhauses geschuldet. Somit kann laut OLG nicht von einer Freiwilligkeit ausgegangenen werden. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]

Autor: Wolters Kluwer | 28.11.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Unfallversicherung

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