Hausratversicherung: Voraussetzung einer arglistigen Täuschung
Im zu entscheidenden Fall hat das OLG Hamm, 27.07.2011 - 20 U 146/10 eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers wie folgt untermauert:
Sehen die Versicherungsbedingungen ( hier: zur Hausratversicherung ) für den Fall der arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor, genügt es für dessen Leistungsfreiheit - von dem Fall unbilliger Härte abgesehen -, wenn der Versicherungsnehmer nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht, und zwar auch dann, wenn die Täuschung im Ergebnis folgenlos bleibt.
Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Insoweit genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu Herkunft und Höhe eines von ihm als gestohlen gemeldeten Bargeldbetrages unwahre bzw. bewusst unvollständige Angaben macht, um hierdurch die Aussichten für eine Schadenregulierung durch den Versicherer insgesamt zu erhöhen. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 05.12.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Hausratversicherung

