Anzeigefrist für Berufsunfähigkeit: Keine Obliegenheit
Die Anknüpfung der Leistungspflicht des Versicherers an die rechtzeitige Mitteilung des Versicherungsfalls begründet keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Fristeinhaltung, sondern eine Ausschlussklausel.
Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht gemäß § 1 Absatz 4 BB-BUZ erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, wenn die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt wird. Das OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 136/10-26 verweist hier auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach die Anknüpfung der Leistungspflicht des Versicherers an die rechtzeitige Mitteilung des Versicherungsfalls keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Fristeinhaltung, sondern eine Ausschlussklausel darstellt. Dies - so das OLG - entspricht dem berechtigten Interesse des Versicherers, nicht für bereits längere Zeit eingetretene, ihm aber nicht bekannte Ansprüche einstehen zu müssen, deren Aufklärung schon durch den Zeitablauf in der Regel erhebliche Schwierigkeiten nach sich zieht.
Dieser Aspekt gilt für den Versicherungsfall Berufsunfähigkeit in besonderem Maße. Denn der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit kann im Laufe der Zeit deutlichen Änderungen unterworfen sein. Ergänzend führt das OLG aus, dass sich der Versicherer auf die Versäumung der Mitteilungsfrist nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer insoweit nachweislich kein Verschulden trifft. An einem Verschulden mangelt es aber nicht, wenn der Versicherungsnehmer angesichts des Kostenrisikos das Ergebnis eines sozialgerichtlichen Verfahrens abwarten will, bevor er dem Versicherer die Berufsunfähigkeit anzeigt. [Quelle: Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH]
Autor: Wolters Kluwer | 30.12.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung

