Archiv: Fondsgebundene Rentenversicherung - Informationen
Bei der Form der fondsgebundenen Rentenversicherung sorgt der Versicherte langfristig für einen Kapitalaufbau, der dazu dient, die gesetzliche Rente zu ergänzen. Beiträge, die in den Sparanteil fließen, werden direkt in einen oder mehrere Investmentfonds als Sondervermögen angelegt. Die jeweiligen Investitionen erfolgen neben Immobilienanlagen auch in Aktien oder Rentenpapiere. Während der Laufzeit der fondsgebundenen Rentenversicherung ist diese an der Wertentwicklung der Fonds beteiligt. Bis zu Beginn der Rentenzahlung darf die Rentenhöhe durch die Versicherungsgesellschaft nicht garantiert werden, da sich eine Entwicklung der Fonds nicht für die Zukunft voraussagen lässt.
In aller Regel lässt sich mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine weitaus höhere Rendite erwirtschaften als mit einer klassischen Rentenversicherung. Trotz einer guten Wertentwicklung der Fonds müssen durch den Anleger bei der fondsgebundenen Form aber auch Verluste für die Rente einkalkuliert werden. Nach Ablauf der Versicherung zahlt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer eine monatlich lebenslang garantierte Rente. Trotz dieser aufgezählten Vorteile ergeben sich für den Fall einer Scheidung erhebliche Probleme, wenn es um die Aufteilung geht. Aktuell muss daher der Bundesgerichtshof entscheiden, wie der Versorgungsausgleich bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung durchzuführen ist.
Normaler Weise gilt: Was Ehepaare in den gemeinsamen Ehejahren für die Altersvorsorge ansparen, wird für den Fall einer Scheidung auch gleichmäßig verteilt. Als Stichtag für die Wertermittlung gilt dabei der Monatsletzte vor dem Scheidungsantrag. Das Problem: Fondsgebundene Rentenversicherungen, die in gewissem Maße einen Kapitalerhalt garantieren, werden vielfach zwischen Renten- und Aktienfonds umgeschichtet, weshalb sich die Zusammensetzung des Guthabens in schneller Folge verändert. Diese Veränderungen haben zur Folge, dass das Fondsguthaben schnell an Wert gewinnen, aber auch verlieren kann. Diese Wertveränderungen müssen aber beim Versorgungsausgleich gerecht berücksichtigt werden. Probleme ergeben sich daher für den Fall, dass das Fondsguthaben zwischen dem Datum der Festsetzung der Anteile und dem der faktischen Teilung des Vertrages ansteigt oder absinkt. Der BGH muss nunmehr prüfen, ob hier der von den Versicherern errechnete Prozentsatz herangezogen werden soll oder ob der einmal festgelegte Eurowert gelten soll. Für eine der Verfahrensweisen wird sich der BGH entscheiden müssen.