Gutschriften aus Schneeballsystemen unterliegen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre (Bundesgerichtshof, 16.03.2010 - VIII R 4/07).
Eine Leasingsonderzahlung ist durch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die pauschalen Kilometersätze für Auswärtstätigkeiten abgegolten und kann daher nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 15.04.2010 - VI R 20/08). Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und setzte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Auswärtstätigkeiten (Beratung und Unterstützung der Kunden vor Ort) seinen eigenen PKW ein. Im November 2004 schloss der Kläger einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ab, Ende Dezember 2004 bezahlte er eine Leasingsonderzahlung i.H.v. 23.000 EUR. Der PKW wurde am 02.01.2005 an den Kläger ausgeliefert. In der Einkommensteuererklärung 2004 machte er 95,12 Prozent der Leasingsonderzahlung (beruflicher Anteil der Fahrten) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte hingegen nur den auf die Fahrten für die Auswärtstätigkeiten entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung i.H.v. 14,95 Prozent als Werbungskosten an. Mit seiner daraufhin eingereichten Klage vor dem Finanzgericht (FG) scheiterte der Kläger.
Die am 01.01.2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ist verfassungsgemäß (Bundesfinanzhof, 28.04.2010 - III R 1/08).
Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen ist nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn es einem Fremdvergleich standhält. Wird es nicht tatsächlich durchgeführt, z.B. weil die Miete zeitnah an den Ehegatten zurückgezahlt wird, scheidet eine steuerliche Anerkennung aus (Finanzgericht Düsseldorf, 25.06.2010 - 1 K 292/09/E).
Aufwendungen, die dem nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar (BFH, Urteil vom 15.04.10 - VI R 51/09).