Archiv: Versicherungsrecht

Kfz-Schaden: Grenzen der Schadenminderungspflicht des Geschädigten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil (OLG Düsseldorf, 24.5.2011 - I 1 U 220/10) einige grundlegende Feststellungen zum Ersatzanspruch des nach einem Kfz-Unfall Geschädigten getroffen:

Streit mit der Gemeinde zur Verkehrssicherungspflicht

Ein Autofahrer verlangte Schadenersatz von der Stadt, weil sein parkendes Auto von einem herunterfallenden Ast beschädigt worden war. Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte einen Schadenersatzanspruch des geschädigten Fahrzeugeigentümers ab.
Der Pkw des Klägers war am Rande einer schmalen unbefestigten Straße geparkt worden. Etwa fünf Meter von dem Abstellplatz entfernt stand auf einem verwilderten Grünstreifen ein städtischer Baum. Von diesem brach unerwartet ein Ast ab, der das Fahrzeug des Klägers beschädigte.

Mietwagenkosten und Schadenminderungspflicht

Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der gegnerische Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten erstattet, die offenkundig deutlich höher sind als die anderer örtlich relevanter Anbieter. Vielmehr muss der Geschädigte in einem solchen Fall vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Vergleichsangebote einholen.

Betriebsgefahr eines Kfz kann zurücktreten

Ein dunkel gekleideter Fußgänger, der bei Nacht neben einer für ihn rot zeigenden Ampel die Straße überquert, obwohl er einen sich nähernden Pkw hätte wahrnehmen müssen, kann keinen Schadenersatz beanspruchen, wenn er von dem Pkw erfasst und verletzt wird.

Reisekrankenversicherung: Wann war ein Herzinfarkt "unerwartet"?

Die Versicherungsbedingungen zur Reisekrankenversicherung enthalten Bestimmungen, die das Leistungsversprechen zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder unerwartet war. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen. Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrages obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen.

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