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Annahmezwang

Der Annahme- oder Kontrahierungszwang (Pflicht zur Vertragsannahme) nach § 5 (3) PflVersG gilt für Zweiräder, PKW und Kombis bis zu 1 t Nutzlast. Für diese Fahrzeuge gilt ein Haftpflichtversicherungsantrag als angenommen, wenn die Versicherung Ihren Antrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang schriftlich ablehnt oder - bei einer nachweisbaren höheren Gefahr - Ihnen ein Angebot unterbreitet, das vom allgemeinen Unternehmenstarif abweicht.

Dies gilt aber nicht, wenn Sie Taxen, Personenmietwagen (dies sind Miettaxen) oder Selbstfahrervermietfahrzeuge (Mietwagen, die von dem Mieter selbst gefahren werden) versichern wollen.

Der Kontrahierungszwang ist auf die gesetzlichen Deckungssummen beschränkt und hat auch keine automatische vorläufige Deckungszusage zur Folge.

Die Ablehnungsgründe seitens der Versicherung beschränken sich auf:

  • Beschränkungen im Geschäftsplan der Versicherung,
  • wenn Sie mögliche Tarifzuschläge ablehnen,
  • wenn Ihnen ein früherer Vertrag bereits durch die Versicherung gekündigt wurde wegen
    - arglistiger Täuschung,
    - Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
    - Nichtzahlung des Erstbeitrages,
    - Prämienverzugs oder
    - nach einem Versicherungsfall.
[Lexikon Stand: 31.03.2009]

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