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Berechtigter Fahrer

Fahrer im Sinne des Versicherungsvertrags ist der berechtigte Fahrzeugführer. Er übt die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Unfalls aus.

Nach BGB ist aber auch ein unberechtigter Fahrer zum Ersatz des durch ihn einem Dritten zugefügten Schadens verpflichtet. Verursacht ein nicht berechtigter Fahrer einen Unfall, muss die Versicherung im Rahmen des Direktanspruches dennoch für den Schaden aufkommen. Sie kann aber nach Vorleistung gegenüber einem unberechtigten Fahrer Rückzahlungsforderungen geltend machen.

Das Gleiche gilt bei der Gefährdungshaftung nach StVG: "Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Schadenersatz verpflichtet." [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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