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Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die Verschuldenshaftung für alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, also auch für den Kraftfahrtbereich.

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Die Höhe der Schadenersatzpflicht ist nach BGB nicht begrenzt, jeder Schaden ist also in voller Höhe zu ersetzen. Der Gesetzestext unterscheidet bei Verschulden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.

"Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt einen Schaden herbeiführt ..."

Vorsatz schließt jede Versicherungssparte aus dem Versicherungsumfang aus.

"Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." (§ 276 Satz 2 BGB)

Der Begriff Verkehr steht hier für alle Lebensbereiche, also auch für den Straßenverkehr.
Wer also schuldhaft im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dem anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Nicht erfasst sind Schäden, die einem anderen ohne eigenes Verschulden eines Fahrzeugführers, z. B. durch Versagen technischer Vorrichtungen am Fahrzeug, zugefügt werden. Die Haftungs- und Schadenersatzgrundlagen des BGB reichen für den Risikobereich der Kraftfahrzeuge nicht aus. Es bedarf einer verschärften Haftungsgrundlage.

Gefährdungshaftung [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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