Direktanspruch
Der Direktanspruch des Geschädigten gegenüber der Versicherung kann nicht durch Ausschlüsse und andere Leistungseinschränkungen aufgehoben werden. Dies schließt das Pflichtversicherungsgesetz aus. Der Gesetzgeber stellt hiermit sicher, dass ein durch ein versichertes Fahrzeug Geschädigter in jedem Falle, unabhängig von der jeweiligen Schadenursache oder besonderen Begleitumständen, seinen Schaden ersetzt bekommt.
Ist ein schadenverursachendes Fahrzeug nicht versichert (z.B. ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit gestohlenem oder gefälschtem Kennzeichen), können keine Ansprüche im o.g. Sinne durchgesetzt werden. Hier hilft die Verkehrsopferhilfe (VOH).
Verkehrsopferhilfe (VOH) [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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