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Ersatzleistung

Nach § 823 BGB haftet ein fahrlässig oder vorsätzlich handelnder Schadenverursacher für den Ersatz des durch ihn einem Dritten entstandenen Schaden in vollem Umfang. Der Schädiger haftet mit seinen derzeitigen und zukünftigen Vermögenswerten, um seine Schuld abzutragen.
Messbar bzw. auch gerichtlich feststellbar sind finanzielle Auswirkungen von Unfällen. Solche Folgen können zum Beispiel sein:

  • Rentenzahlungen bei Personenschäden,
  • Wiederherstellungskosten bei Umweltschäden,
  • Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bei Fahrzeugschäden.

Die Versicherung leistet nach § 10 AKB für berechtigte Schadenersatzansprüche im Rahmen der gesetzlichen Haftungsgrundlagen, aber nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Sind die finanziellen Schadenersatzverpflichtungen höher als die Versicherungssumme, bleibt der nicht über die Versicherung abgedeckte Teil auf den Schultern des Schuldners. Denn die gesetzliche Schadenersatzpflicht endet nicht mit der Leistungsbegrenzung der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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