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Höchsthaftungsgrenzen

Für die Haftung auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist jedem Fahrzeughalter eine begrenzte Schadenersatzpflicht auferlegt. Sie beträgt für Personenschäden: 600.000 €/ max. 36.000 € Rente jährlich; (ab zwei Geschädigten 3.000.000 €. 180.000 € Rente jährlich), Sachschäden: 100.000 €.
Für reine Vermögensschäden und für Schmerzensgeld sieht die Gefährdungshaftung des Halters nach dem StVG keine Schadenersatzpflicht vor. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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