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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind Ihre gesetzlich oder vertraglich auferlegten Pflichten besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung üblicherweise die Leistungsfreiheit und die Kündigung durch das Versicherungsunternehmen nach sich zieht. Es gibt Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind (vorvertragliche Anzeigepflicht) und solche, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind (Schadenabwendungspflicht).

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles

Die vertraglichen Obliegenheiten vor Eintritt eines Versicherungsfalles sind den Versicherungsunternehmen in der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung vorgegeben.

Demnach muss Ihre Versicherung nicht zahlen, wenn
* Sie Ihr Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwenden (Verwendungsklausel),
* ein unberechtigter Fahrer Ihr Fahrzeug gebraucht (Schwarzfahrerklausel), der Fahrer Ihres Fahrzeugs nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat,
* in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen verwendet wird,
* Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, Ihr Fahrzeug sicher zu führen (Alkoholklausel).

In den genannten Fällen ist die Leistungsfreiheit Ihrer Versicherung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegenüber Ihnen als Versichertem und den mitversicherten Personen auf 5.000 beschränkt.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles

Damit Ihre Versicherung nach einem Schadenfall zahlt, müssen verschiedene Verpflichtungen Ihrerseits erfüllt sein. Dazu gehören

  • die schriftliche Schadenmeldung an Ihre Versicherung binnen einer Woche,
  • die Verpflichtung, zu einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung beizutragen,
  • die Verpflichtung zur Minderung des Schadens.

Die Leistungsfreiheit Ihrer Versicherung aus einem der o.g. Gründe ist auf 2.500 beschränkt. Verletzten Sie die Aufklärungs- oder die Schadenminderungspflicht (z.B. unterlassene Hilfeleistung) vorsätzlich, erweitert sich die Leistungsfreiheit Ihrer Versicherung auf 5.000 .

Beispiel:
Verursachen Sie einen Unfall unter erheblichem Alkoholeinfluss und versuchen danach, sich durch Fahrerflucht Ihrer Verantwortung zu entziehen, kann sich Ihre Versicherung bis zu 10.000 von der Leistung befreien (5.000 nach Alkoholklausel und 5.000 nach vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht). Aufgrund des im Pflichtversicherungsgesetz verankerten Direktanspruchs des Geschädigten gegen die Versicherung des Schädigers, muss die Versicherung zunächst den entstandenen Schaden in vollem Umfang regulieren. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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